Fortsetzung der Humanitären Aufnahme für syrische Flüchtlinge aus der Türkei

Monatliche Einreisen von bis zu 500 Personen im Rahmen der EU-Türkei Erklärung

Eine syrische Familie die von Kobane in die Türkei umgesiedelt wurde. Foto: Ivor Prickett/UNHCR

Das Aufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge aus der Türkei, welches mit der Aufnahmeanordnung des Bundesministerium des Innern (BMI) vom 11. Januar 2017 begonnen hatte, lief zum 08. Januar 2018 aus. Das BMI hat mit der Aufnahmeanordnung vom 29. Dezember 2017 entschieden, das deutsche Engagement fortzusetzen und eine Aufnahme von bis zu 500 Personen pro Monat bis zum 31. Dezember 2018 zu ermöglichen. Die Anordnung wurde mit den obersten Landesbehörden abgestimmt.

Verlängerung im Rahmen der EU-Türkei Erklärung

Foto: Ivor Prickett/ UNHCR

Hintergrund dieses Programms ist die EU-Türkei Erklärung vom 18. März 2016. Nach dem Wortlaut der o.g. Aufnahmeanordnung des BMI vom 29.12.2017 haben sich die EU und die Türkei mit der Erklärung zum Ziel gesetzt „die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden, um das Geschäftsmodell der Schleuser zu zerschlagen und Schutzsuchenden eine Alternative zu bieten, damit sie nicht ihr Leben bei irregulärer Migration aufs Spiel setzen.“

15.114 Personen wurden bislang (Stand 30.07.2018) im Rahmen der EU-Türkei Erklärung von verschiedeneneuropäischen Mitgliedsstaaten aufgenommen. Allerdings steht der sogenannte EU-Türkei Deal auch seit Beginn der Umsetzung immer wieder in der Kritik. Die Inhalte der o.g. Aufnahmeanordnung haben sich gegenüber der im Januar 2017 ergangenen Anordnung nicht verändert. Bei den Begleitregelungen für die Bundesländer wurde der Punkt „Gesundheitsuntersuchung“ neu mit aufgenommen. Darin wird vermerkt, dass die Internationale Organisation für Migration (IOM) medizinische Untersuchungen im Auftrag des BAMF in der Türkei durchführt und dass die gesammelten Daten sicher an die zuständigen Bundesländer übermittelt werden.

Ablauf des aktuellen Humanitären Aufnahmeverfahrens

Die Auswahl der schutzsuchenden Personen im aktuellen Aufnahmeverfahren aus der Türkei erfolgt, wie auch bei den vergangenen Einreisen über das Resettlement-Programm aus der Türkei, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Neben Syrerinnen und Syrern können in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose, deren Identität geklärt wurde und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, für die Humanitäre Aufnahme ausgewählt werden.

Syrerinnen und Syrer in der Türkei können sich nicht beim BAMF oder UNHCR für das Aufnahmeverfahren bewerben. Die türkische Migrationsbehörde DGMM erstellt Listen mit Personenvorschlägen, aus denen das BAMF nach einem Prüfverfahren (mit Einbindung von UNHCR) die Geflüchteten für das Programm auswählt. Anders als bei dem vergangenen Humanitären Aufnahmeprogramm (HAP) für syrische Staatsangehörige (2013-2015) ist es Angehörigen in Deutschland nicht möglich, Personen für die Aufnahme vorzuschlagen.

Informationen für BeraterInnen und Angehörige

Als BeraterIn oder Angehörige können Sie lediglich bei den in der Türkei lebenden Schutzsuchenden in Erfahrung bringen, ob diese bei den türkischen Behörden (PDMM, DGMM, district police, etc.) registriert sind. Sollte den Personen, die sich in der Türkei befinden, eine temporäre Aufenthaltserlaubnis (temporary protection status) vorliegen, sind sie automatisch bei DGMM registriert und könnten theoretisch von DGMM für das deutsche Programm vorgeschlagen werden. Syrerinnen und Syrer in der Türkei müssen nach ihrer Registrierung leider abwarten, ob sie für das Programm ausgewählt werden. In Deutschland lebende Angehörige oder Organisationen können sie nicht den deutschen Behörden vorschlagen. Aus unserer Erfahrung heraus können wir nicht dazu raten, bei DGMM oder einer der Außenstellen (PDMM) persönlich vorzusprechen, da dies nicht zu einer Aufnahme in das Programm führt. DGMM, UNHCR, IOM oder das BAMF werden die Schutzsuchenden kontaktieren, sofern sie für das Auswahlverfahren in Frage kommen. In der Türkei sind verschiedene Nichtregierungsorganisationen (z.B. Mülteci-DER und Mülteci Haklari Merkezi) für Flüchtlinge aktiv. Kontaktdaten dieser NGOs und weiterer Unterstützer finden Sie im Elena-Index des European Council on Refugees and Exiles (ECRE). Sollten Sie in Kontakt mit einer Familie stehen, die zu einem Auswahlgespräch in die deutsche Auslandsvertretung eingeladen ist, empfehlen wir die Kontaktdaten von den in Deutschland lebenden Verwandten mit zu dem Termin zu nehmen. Hilfreich ist es die Namen, Geburtsdaten, Adressen, Telefonnummern und ggf. auch Fotos vom Aufenthaltstitel der Verwandten auf einem Zettel bzw. in ausgedruckter Form dabei zu haben, da Mobiltelefone in der Regel nicht mit in die Räumlichkeiten genommen werden dürfen.

Bei der Auswahl werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen: die Wahrung der Familieneinheit, familiäre oder integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit gemessen an formaler Bildungsqualifikation, Sprachkenntnissen, Religionszugehörigkeit und Alter, der Grad der Schutzbedürftigkeit und ggf. weitere Kriterien, die im Rahmen von gemeinsamen Verfahrensleitlinien auf EU-Ebene mit der Türkei vereinbart werden.

Die ausgewählten Personen werden in der Regel in Gruppen einreisen und für zwei Wochen nach ihrer Ankunft über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen am Standort Grenzdurchgangslager Friedland untergebracht. Nach der Verteilung auf das gesamte Bundesgebiet gemäß des Königsteiner Schlüssels, beantragen die eingereisten Personen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG. Laut Aufnahmeanordnung des BMI soll diese von den Ausländerbehörden auf drei Jahre befristet werden. Den Schutzsuchenden liegt eine sofortige Arbeitserlaubnis vor, sie können SGB II- oder SGB XII-Leistungen beziehen und haben das Anrecht einen Integrationskurs zu besuchen. Sie unterliegen allerdings einer Wohnsitzauflage und haben kein Recht auf einen erleichterten Familiennachzug wie bspw. Resettlementflüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG).

Weitere Informationen können in der Aufnahmeanordnung vom 29.12.2017 und in den Begleitregelungen für die Bundesländer nachgelesen werden.

Weiterlesen:

http://www.kfi.nrw.de/zuwanderung/Resettlement_und_andere_Humanit__re_Sonderverfahren1/170125-MAIS-Erlass_Aufnahme-von-Schutzbeduerftigen-aus-der-Tuerkei-_3_.pdf

https://resettlement.de/humanitaere-aufnahme-programme/

https://resettlement.de/neue-humanitaere-aufnahme-fuer-syrische-fluechtlinge/

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/humanitaere-aufnahmeprogramme/humanitaere-aufnahmeprogramme-node.html;jsessionid=03231BBE063F9BCB1E12E639601D0563.1_cid373