Schleswig-Holstein, Berlin, Hamburg und Brandenburg verlängern Landesaufnahmeprogramme bis Ende 2018

Schleswig-Holstein, Berlin, Hamburg und Brandenburg verabschieden erneut die Verlängerung der Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge.

Die am 14. Dezember 2017 veröffentlichte Aufnahmeanordnung vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration in Schleswig-Holstein sieht vor, dass Visaanträge von den einreisewilligen Personen bis zum 31. Dezember 2018 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden müssen. Bei dem begünstigten Personenkreis handelt es sich um syrische Staatsangehörige, die sich in einem Anrainerstaat Syriens aufhalten und Verwandte mit deutscher oder syrischer Staatsangehörigkeit haben, die seit mindestens zwölf Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in Schleswig-Holstein gemeldet sind. Weitere Informationen können in der Aufnahmeanordnung nachgelesen werden.

Die bisherige Frist für Berlin (31.12.2017) wurde durch die Aufnahmeanordnung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 04.12.2017 um ein weiteres Jahr verlängert. Auch hier sollen Visumanträge (unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Unterlagen bei der Berliner Ausländerbehörde) bis zum 31. Dezember 2018 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden. Im Unterschied zu Schleswig-Holstein gilt die Anordnung ebenfalls für irakische Staatsangehörige, unter den gleichen Bedingungen.

Die Aufnahmeanordnung der Behörde für Inneres und Sport vom 21. November 2017 verlängert das Landesaufnahmeprogramm für Familienangehörige von in Hamburg lebenden syrischen Staatsangehörigen um ein Jahr bis zum 30. November 2018, wobei der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde maßgeblich ist. Das Aufnahmeprogramm begünstigt Personen mit syrischer Staatsbürgerschaft, die sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und Verwandte mit deutscher oder syrischer Staatsangehörigkeit haben, die seit mindestens sechs Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in Hamburg gemeldet sind.

Auf Anordnung des Ministeriums  des Innern und für Kommunales hat Brandenburg mit dem Erlass am 29. September 2017 sein Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge erneut bis zum 30. September 2018 verlängert. Weitere Informationen finden Sie im vorgängigen Erlass vom 26. April 2017.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt jeweils eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG voraus, die von den in Deutschland lebenden Verwandten unterzeichnet werden muss. Die Verpflichtungserklärung ist ab dem Tag der Einreise auf fünf Jahre begrenzt.

Neben diesen verlängerten Aufnahmen läuft aktuell ebenfalls noch das Landesaufnahmeprogramm Thüringen (Aufnahmeanordnung vom 27.12.2016) bis zum 31. Dezember 2018.

Weiterlesen:

https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/

https://resettlement.de/landesaufnahme-private-sponsorship/

https://www.proasyl.de/thema/aufnahmeprogramme/syrien-aufnahmeprogramme/