Verpflichtungserklärung wird auf fünf Jahre begrenzt 

Das vom Bundestag am 7. Juli beschlossene Integrationsgesetz enthält unter anderem Veränderungen des § 68 Aufenthaltsgesetz, der die Abgabe und Dauer der sogenannten Verpflichtungserklärung regelt. Wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet, die Lebensunterhaltungskosten eines Ausländers zu zahlen, muss dies künftig nur noch für die Dauer von fünf Jahren tun. Der fünfjährige Zeitraum beginnt mit der Einreise des Ausländers. Das Integrationsgesetz legt jedoch auch fest, dass die Verpflichtungserklärung vor Ablauf der fünf Jahre nicht erlischt, auch nicht durch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels z.B. nach einem positiv durchlaufenen Asylverfahren. Zudem trifft das Gesetz eine Regelung für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 6. August 2016, eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Für sie gilt nur eine Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung von drei Jahren ab Einreise. Wenn die drei Jahre zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits abglaufen sind, so endet die Verpflichtung zur Erstattung der Lebensunterhaltungskosten mit dem letzten Tag des Monats, an dem das Integrationsgesetz in Kraft tritt.

Wer ist von der neuen Gesetzesregelung betroffen?

Die neu getroffenen Regelungen beziehen sich vor allem auf die Landesaufnahmeprogramme aber auch auf die Humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes. Menschen, die über ein Landesaufnahmeprogramm Flüchtlinge aus Syrien nach Deutschland holen, müssen für diese eine Verpflichtungserklärung abgeben und bisher unbeschränkt für die Lebensunterhaltskosten aufkommen. Dies ist für die Verpflichtungsgeber eine enorme finanzielle Belastung. Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall wurden seit einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom Juni 2014 in fast allen Bundesländern von den Kommunen übernommen. Nun sind die Bundesländer durch die neuen Regelungen verpflichtet, die Dauer der Verpflichtungserklärung auf maximal fünf Jahre zu begrenzen. Darüber hinaus bleibt ihnen jedoch weiterhin viel Spielraum bei der Ausgestaltung von Landesaufnameprogrammen. Die Länder können zum Beispiel selbst festlegen, welche Kosten übernommen werden müssen und welchen Personengruppen eine Einreise ermöglicht wird. Eine Übersicht über die aktuell laufenden Aufnahmeprogramme verschiedener Bundesländer finden Sie hier.

Abweichende Regelungen für Geflüchtete aus dem Bundesaufnahmeprogramm

Auch über die Humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes sind syrische Flüchtlinge eingereist, für die Verwandte eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Die neu getroffene Regelung bezieht sich auch auf die Dauer dieser Verpflichtungserklärungen. Der Bund hat für die Einreisen über ein Bundesprogramm die Übernahme der Kosten im Krankheitsfall nicht ausgenommen. Der veränderte § 68 Aufenthaltsgesetz weist auch darauf hin, dass, sofern die Programme nicht explizit anders gestaltet werden, die gesamten Lebensunterhaltungskosten einschließlich Wohnungs- und Krankheitskosten sowie Kosten bei Pflegebedürftigkeit getragen werden müssen.

Foto: UNHCR