Aufenthaltsverfestigung bei Resettlement und humanitärer Aufnahme

Langfristige Perspektiven für einen sicheren Aufenthalt in Deutschland

In allen humanitären Aufnahmeverfahren erhalten die neu nach Deutschland eingereisten Personen zuerst einen befristeten Aufenthaltstitel. Die Dauer variiert je nach Aufnahmeverfahren und Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde: vorgesehen sind derzeit drei Jahre bei Resettlement (§ 23 Abs. 4 AufenthG) und drei Jahre bei Humanitärer Aufnahme (HAP) (§ 23 Abs. 2 AufenthG) (Stand 17.03.2020).

Ein langfristiges Ziel vieler Menschen, die über Resettlement (RST) und humanitäre Aufnahme (HAP) nach Deutschland kommen, ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und eine Einbürgerung. Neben den aufenthaltsrechtlichen Verbesserungen bietet ein unbefristeter Aufenthalt eine dauerhafte Perspektive, schafft ein Gefühl von stärkerer Sicherheit und Unabhängigkeit. Als unbefristeter Aufenthaltstitel kommt für den genannten Personenkreis neben der Niederlassungserlaubnis die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Frage. Ein Daueraufenthaltstitel ist eine der Voraussetzungen für eine Einbürgerung.

Für die Aufenthaltsverfestigung gelten bei Resettlement (§ 23 Abs. 4 AufenthG) und humanitärer Aufnahme (§ 23 Abs. 2 AufenthG) unterschiedliche Voraussetzungen:

1. § 23 Abs. 4 AufenthG – Resettlement

Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) sind hinsichtlich des Zugangs zur Niederlassungserlaubnis Asylberechtigten oder Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt (s. § 26 Abs. 3 AufenthG  in Verbindung mit § 9 AufenthG). Sie haben erstmals nach drei Jahren erleichterten Zugang zu einer Niederlassungserlaubnis. § 26 Abs. 3 AufenthG klärt die Anwendung für Personen im Resettlement-Verfahren:

  • Seit drei Jahren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG UND
  • Deutsche Sprache wird beherrscht (Nachweis bspw. durch Sprachzertifikat; vergleichbar mit Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) UND
  • Lebensunterhalt ist weit überwiegend* gesichert (Nachweis bspw. durch Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag) UND
  • Wohnraum ist vorhanden (Nachweis bspw. durch Mietvertrag, Mietbescheinigung) UND
  • Gesellschaftliche Grundkenntnisse sind vorhanden (bspw. erfolgreicher Abschluss des Tests ‚Leben in Deutschland‘ im Rahmen eines Integrationskurses)
  • Rentenversicherungsbeträge für 60 Monate müssen bei Resettlementflüchtlingen (§ 23 Abs. 4 AufenthG) nicht vorliegen (s. § 26 Abs. 3 AufenthG erleichterter Zugang auch für Personen im Resettlement-Verfahren)

Falls diese Bedingungen nach einem Aufenthalt von drei Jahren nicht erfüllt werden konnten, können Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) nach fünf Jahren die Niederlassungserlaubnis unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

  • Seit fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG UND
  • Ausreichende* deutsche Sprachkenntnisse (Nachweis bspw. durch Sprachzertifikat; vergleichbar mit (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) UND
  • Lebensunterhalt ist überwiegend* gesichert (Nachweis bspw. durch Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag) UND
  • Wohnraum ist vorhanden (Nachweis bspw. durch Mietvertrag, Mietbescheinigung) UND
  • Gesellschaftliche Grundkenntnisse sind vorhanden (bspw. erfolgreicher Abschluss des Tests ‚Leben in Deutschland‘ im Rahmen eines Integrationskurses)

*Für die Formulierungen „weit überwiegend“ und „überwiegend“ gibt es keine allgemeingültige Definition. Ausländerbehörden können diese Begriffe auslegen. Das Sprachniveau ist in § 2 Abs. 10, 11, 11(a), 12 AufenthG definiert.

HINWEIS:

Für Personen, die vor August 2015 über Resettlement mit § 23 Abs. 2 AufenthG eingereist sind, gelten ebenfalls diese Regelungen gemäß § 104 Abs. 5 AufenthG:

Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

2. § 23 Abs. 2 AufenthG – humanitäre Aufnahme (HAP)

Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG (humanitäre Aufnahme) können nach fünf Jahren eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach §§ 99a AufenthG beantragen.

  • Seit fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG UND
  • 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge
  • Ausreichende* deutsche Sprachkenntnisse (Nachweis bspw. durch Sprachzertifikat; vergleichbar mit (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) UND
  • Lebensunterhalt ist überwiegend* gesichert (Nachweis bspw. durch Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag) UND
  • Wohnraum ist vorhanden (Nachweis bspw. durch Mietvertrag, Mietbescheinigung) UND
  • Gesellschaftliche Grundkenntnisse sind vorhanden (bspw. erfolgreicher Abschluss des Tests ‚Leben in Deutschland‘ im Rahmen eines Integrationskurses)

*Für die Formulierungen „weit überwiegend“ und „überwiegend“ gibt es keine allgemeingültige Definition. Ausländerbehörden können diese Begriffe auslegen. Das Sprachniveau ist in § 2 Abs. 10, 11, 11(a), 12 AufenthG definiert.


Ein neuer Aufenthaltstitel sollte rechtzeitig (ein bis drei Monate) vor Ablauf des aktuellen Titels beantragt werden. Der Antrag wird bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Zur besseren Übersicht gibt es hier eine Zusammenfassung der Voraussetzungen für die verschiedenen Aufenthaltstitel:

Name des ProgrammsResettlementResettlementHumanitäre Aufnahme (HAP)
Dauer Aufenthaltserlaubnis3 Jahre5 Jahre5 Jahre
Aufenthaltstitel§ 23 Abs. 4 AufenthG§ 23 Abs. 4 AufenthG§ 23 Abs. 2 AufenthG
Auch für § 23, 2 AufenthG mit Einreise vor 31.07.2015Auch für § 23, 2 AufenthG mit Einreise vor 31.07.2015
Rentenversicherungs-beiträgeNeinNeinJa, 60 Monate
DeutschkenntnisseDeutsche Sprache wird beherrschtAusreichende SprachkenntnisseAusreichende Sprachkenntnisse
WohnraumVorhandenVorhandenVorhanden
LebensunterhaltWeit überwiegendÜberwiegendÜberwiegend
Gesellschaftliche KenntnisseVorhandenVorhandenVorhanden