Erste Schritte am Wohnort
Foto: Caritas Friedland/Nicole Schmale
Nach einem etwa vierzehntägigen Aufenthalt in Friedland werden die aufgenommenen Personen bundesweit verteilt. Dabei wird die Abholung durch das entsprechende Bundesland organisiert. Es kann sein, dass die Personen entweder direkt in ihre Unterkunft oder zum Rathaus zur Anmeldung gebracht werden. In der Kommune angekommen, müssen in der ersten Zeit viele verschiedene Behördentermine seitens der Flüchtlinge wahrgenommen werden. Aufgrund des föderalen Systems und des Subsidiaritätsprinzips ist die Aufnahme in den Kommunen jeweils unterschiedlich organisiert.
Die Informationen auf dieser Seite sollen einen Überblick über diese Termine geben. Je nach Kommune kann es sein, dass bereits im Vorfeld Termine vereinbart und gegebenenfalls auch Begleitung zu den Behörden sowie Dolmetschende organisiert wurden.
Die verschiedenen Behördentermine hängen teilweise voneinander ab und es müssen Unterlagen, die man bei einer Behörde erhält, bei einer anderen Behörde vorgelegt werden.
Im Anschluss an die Beschreibung des jeweiligen Schrittes werden die verschiedenen Unterlagen aufgelistet, die zum jeweiligen Behördentermin mitgebracht werden sollten. Diese Auflistung ist nicht abschließend, es ist auch möglich, dass weitere Unterlagen angefordert werden.
Da die Behördentermine kurze Zeit nach der Ankunft in Deutschland stattfinden, sind in der Regel noch keinerlei Sprachkenntnisse vorhanden. Daher ist die Kommunikation mit den Behörden für viele neu eingereiste Personen ein großes Hindernis. Leben bereits Verwandte in Deutschland, können diese ihre Angehörigen gegebenenfalls in der ersten Zeit unterstützen.
Diese Möglichkeit besteht aber nicht für alle Personen. Es ist daher wünschenswert, dass bei den jeweiligen Behördenterminen Dolmetschende hinzugezogen werden.
In einigen Gemeinden und Städten gibt es ehrenamtliche Dolmetscherpools, an die man sich wenden kann.
In seinem Newsletter befasst sich der Rechtsanwalt Harald Thomé mit der Problematik der Dolmetschenden und Übersetzerkosten im Sozialrecht:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2172/
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1968/
Als Vorbereitung auf die verschiedenen Termine empfiehlt es sich, zunächst biometrische Passfotos zu machen und gegebenenfalls vorhandene Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunden oder Familienbücher übersetzen zu lassen. Die Kosten hierfür werden jedoch in der Regel nicht übernommen, sondern müssen von den Personen selbst getragen werden.
Es ist hilfreich, einen Ordner mit allen relevanten Unterlagen zusammenzustellen. Zu allen Behördenterminen sollten die im Zusammenhang mit der Aufnahme ausgestellten Dokumente, wie zum Beispiel der Bescheid des BAMF, mitgenommen werden.
Für viele der auszufüllenden Dokumente wird auch eine Steuer-Identifikationsnummer abgefragt.
Um diese zu erhalten, kann entweder online ein Antrag gestellt werden (http://www.bzst.de) oder die Nummer kann persönlich oder telefonisch beim Finanzamt erfragt werden.
Im Rahmen eines transnationalen AMIF-Projektes wurden von der Caritas Friedland diverse Materialien zur Informationsvermittlung und Vorbereitung der neu einreisenden Personen bei Ankunft in der Kommune entwickelt.
Hier finden Sie zwei Videos, jeweils in arabischer und englischer Sprache.
Eine Checkliste mit kurzen Informationen zu den ersten Schritten gibt es auf Deutsch, Arabisch und Englisch.
Außerdem haben wir eine Übersicht zu Leistungen für Schutzberechtigte, die über Resettlement oder über humanitäre Aufnahmeprogramme des Bundes (HAP) eingereist sind, erstellt.
1. Abfahrt aus Friedland
In Absprache mit den Kommunen organisieren die jeweiligen Bundesländer die Abholung der Ihnen zugewiesenen Personen aus Friedland.
In einer von IOM ausgegebenen Tüte, die die Personen bei sich haben, befindet sich der Aufnahmebescheid des BAMF und je nach Verfahren der jeweiligen Aufnahme auch ein medizinischer Bericht. Unterlagen, die in Friedland ausgestellt wurden sowie die Reisedokumente werden in einem Umschlag aufbewahrt.
Demnach sind die folgenden Dokumente bei der Abfahrt aus Friedland vorhanden:
- Aufnahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Aufenthaltstitel §23 II AufenthG oder §23 IV AufenthG
- Reisepass oder Reiseersatzdokument mit entsprechendem Visum, welches meistens für drei Monate gültig ist
- In einigen Bundesländern (Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) ein Zuweisungsbescheid für die jeweilige Kommune
- Berechtigungsschein für die Teilnahme am Integrationskurs
- Vorausgefüllter Hauptantrag ALG II mit Datum der Einreise
- Abhängig vom Ausreiseland medizinische Unterlagen
2. Ankunft in der Kommune
Bei Ankunft in der Kommune werden die aufgenommenen Personen entweder zum Rathaus oder direkt in die jeweilige Unterkunft gebracht. Alle Unterlagen, die sie in Friedland erhalten haben oder die während ihres Aufenthalts bei den Behörden aufbewahrt wurden, werden durch den Busfahrer ausgehändigt.
Die Unterbringung ist dabei von der entsprechenden Kommune organisiert.
Dementsprechend ist es möglich, dass bereits von Anfang an eine eigene Wohnung zur Verfügung steht. Andererseits kann die erste Unterbringung ebenfalls in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Sowohl in einer Wohnung als auch in einer Gemeinschaftsunterkunft wird ein Mietvertrag unterschrieben, der zur Vorlage bei verschiedenen Behörden wichtig ist.
Prinzipiell ist es jedoch für Flüchtlinge, die über Resettlement oder ein humanitäres Aufnahmeprogramm einreisen, möglich, eine eigene Wohnung zu suchen. Dabei ist es allerdings wichtig, dass die Wohnung abhängig von der Personenzahl eine bestimmte Größe und einen bestimmten Mietpreis nicht überschreitet. Diese Grenzen können beim Jobcenter oder beim Sozialamt der Kommune erfragt werden. Ein Umzug ist auch stets mit dem Jobcenter bzw. Sozialamt abzustimmen.
3. Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro
Die Anmeldung eines Wohnsitzes ist gesetzlich vorgeschrieben und für alle Personen, die in eine Stadt oder Gemeinde ziehen, verpflichtend. Das Einwohnermeldeamt, oft auch Bürgeramt oder Bürgerbüro genannt, ist meistens im Rathaus angesiedelt und in der Regel fallen für die Anmeldung keine Kosten an. Die Anmeldung muss gemäß §17 I Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist es möglich, dass die Anmeldung bereits über das Wohnheim erfolgt ist. Sollten die Personen aus Friedland zum Rathaus gebracht werden, findet die Anmeldung in der Regel bereits am ersten Tag statt. Bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt erhält man eine Meldebescheinigung, die für weitere Behördentermine wichtig ist.
Die folgenden Unterlagen müssen zum Einwohnermeldeamt mitgebracht werden:
- Identitätsnachweis (Pass, Kinder unter 16 Jahren Geburtsurkunde)
- Wohnungsgeberbestätigung
- Anmeldeformular
- übersetzte Personenstandsurkunden wie z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde
4. Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde ist bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt und zuständig für Angelegenheiten des Ausländerrechts, u.a. für die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln für alle AusländerInnen vor Ort.
Hier muss ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Personen, die über Resettlement einreisen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach §23 IV AufenthG. Bei Personen, die über ein humanitäres Aufnahmeprogramm in Deutschland aufgenommen wurden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §23 II AufenthG erteilt. Sie erhalten einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) im Kreditkartenformat. Entsprechend der aktuellen Aufnahmeanordnung wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Möglicherweise erstellt die Ausländerbehörde jedoch einen eAT, der nur für ein Jahr gültig ist. In diesem Fall muss rechtzeitig ein Termin bei der Ausländerbehörde (ABH) vereinbart werden, um den Titel anschließend zu verlängern.
Die Erteilungsdauer des Aufenthaltstitels ist an die Gültigkeit des jeweiligen Reisepasses gebunden. Dies liegt unter anderem daran, dass eine Erteilung über das Gültigkeitsdatum hinaus ein unerlaubter Eingriff in die Hoheitsrechte des ausstellenden Nationalstaates erfolgt.
Bei einer Einreise über ein humanitäres Aufnahmeprogramm durchlaufen die Personen ein Visumverfahren, in dem im Regelfall ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch von der Passpflicht abgesehen werden und ein Reiseausweis für Ausländer als Ersatzpapier ausgestellt werden.
Vertiefte Informationen zu Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung finden sich auch auf dieser Webseite.
Nach Antragstellung wird gegebenenfalls zunächst eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Mit dieser wird dokumentiert, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde, sofern das Visum zeitnah abläuft.
Die Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde ist je nach Ort unterschiedlich geregelt und es kann zu langen Wartezeiten kommen. In der Regel ist das von der Deutschen Auslandsvertretung erteilte Visum für die Einreise drei Monate gültig. Sollte der Termin für die Antragstellung auf ein Datum nach Ablauf der Gültigkeit des Visums liegen, können die Ausländerbehörden eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, sodass der Aufenthalt in Deutschland weiterhin legal ist. Dieses Dokument kann bei anderen Behörden vorgelegt werden, um so Verzögerungen zu vermeiden.
Für den Termin der Beantragung des eAT ist eine persönliche Vorsprache aller AntragstellerInnen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, notwendig. Dies liegt daran, dass auf dem Chip der eAT die Fingerabdrücke gespeichert werden.
Nach Antragstellung und Prüfung durch die Ausländerbehörde, wird der eAT bei der Bundesdruckerei bestellt. Das Drucken der Aufenthaltstitel dauert in der Regel vier bis sechs Wochen. Anschließend können die eAT bei der Ausländerbehörde, meist ohne Termin, abgeholt werden. Personen, die über Resettlement oder ein humanitäres Aufnahmeprogramm einreisen, fallen unter den Anwendungsbereich des §12a AufenthG und erhalten somit eine Wohnsitzauflage. Je nach Bundesland ist diese unterschiedlich ausgestaltet. Auf einem Zusatzpapier werden Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde konkretisiert. Hier wird für gewöhnlich vermerkt, wo ein Wohnsitz genommen werden darf.
Bei der Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Nationalpässe bzw. die Ersatzpapiere nicht von der Behörde einbehalten werden, da diese für die Eröffnung eines Bankkontos benötigt werden.
Die folgenden Unterlagen müssen zur Ausländerbehörde mitgebracht werden:
- Aufnahmebescheid des BAMF
- Reisepass oder Reiseersatzpapier mit Visum
- Aktuelle biometrische Lichtbilder
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels, z.B. z.B. Muster der ABH Münster
- Nachweise Krankenkasse und ALG II-Bescheid, ggf. nachzureichen
- Mietvertrag
Weitere Informationen:
Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel auf Arabisch
Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel auf Deutsch
Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel auf Englisch
5. Jobcenter oder Sozialamt
Menschen, die über Resettlement oder ein humanitäres Aufnahmeprogramm nach Deutschland kommen, haben ab dem ersten Tag ihrer Einreise Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. In den ersten Tagen nach Ankunft in Friedland werden bereits vorbereitete Kurzanträge unterschrieben. Alle Personen erhalten außerdem für die Zeit von zwei Wochen einmalig einen Betrag in Höhe von 20€. Dieses wird nicht auf die Leistungen angerechnet und der Leistungsanspruch besteht ab dem ersten Tag der Einreise. Die Leistungsgewährung erst ab Ankunft in der entsprechenden Kommune ist daher nicht zulässig.
Eine entsprechende Verfahrensinformation zum SGB II der Bundesagentur für Arbeit findet sich hier: http://resettlement.de/verfahrensinformation-zum-sgb-ii-der-bundesagentur-fuer-arbeit-bei-resettlement-und-hap/
Um möglicherweise fehlerhafte Bescheide zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Verfahrensinformation bereits bei der Antragstellung vorzulegen.
Die Geflüchteten erhalten bei Ankunft lediglich einmalig 20€ pro Person für die ersten zwei Wochen in Friedland und verfügen in der Regel über keine weiteren Barmittel. Vor Ort sollte daher sichergestellt werden, dass die Leistungsberechtigten bei ihrer ersten Vorsprache beim zuständigen Leistungsträger sofort einen Vorschuss auf die ihnen zustehenden Leistungen erhalten bzw. über die Anträge möglichst schnell entschieden wird.
- a. Jobcenter
Beim Jobcenter können Leistungen nach dem SGB II, also Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragt werden.
Mit der sogenannten Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Arbeitslosengeld II erhalten gemäß §7 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben bis zum gesetzlich festgelegten Regeleintrittsalter sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Arbeitslosengeld II setzt sich aus dem Regelbedarf und ggf. Leistungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfen bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, bei Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung bei Krankheit und Leistungen für einmalige Bedarfe zusammen. Auch die Beiträge für die Krankenversicherung werden gezahlt.
Bei Ankunft in der Kommune stehen den Flüchtlingen keine Barmittel zur Verfügung. Eine zeitnahe Antragstellung ist aus diesem Grund unerlässlich. Zudem sollte ein Vorauszahlung in bar beantragt werden. Auch hier empfiehlt es sich auf die Verfahrenshinweise der Bundesagentur für Arbeit hinzuweisen: http://resettlement.de/verfahrensinformation-zum-sgb-ii-der-bundesagentur-fuer-arbeit-bei-resettlement-und-hap/
Besondere Leistungen, die unter anderem beantragt werden können, sind die folgenden:
- Mehrbedarfe
- Leistungen für einmalige Bedarfe, die nicht von der Regelleistung umfasst werden, z.B. Erstausstattung für (Winter-)Bekleidung und die Wohnung bzw. Kosten bei Umzug oder einen Kinderwagen
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe, beispielsweise für Schulausflüge und Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, etc. nach §19 II i.V.m. §28 SGB II
Für die Beantragung von Leistungen müssen je nach Bedarf unterschiedliche Formulare ausgefüllt werden. Zwingend notwendig ist der Hauptantrag. Je nachdem kommen weitere Anlagen, wie zum Beispiel die Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft, zu Kindern oder zu Kosten der Unterkunft und Heizung, hinzu.
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt z.B. dann vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt leben, gemeinsam wirtschaften und füreinander sorgen und einstehen. Nach §7 III Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft auch dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der erste Termin beim Jobcenter ist zweigeteilt. So gibt es eine Leistungs- und eine Arbeitsvermittlungsabteilung. Zunächst finden die Aufnahme und ein erstes Orientierungsgespräch bezüglich beruflicher Orientierung statt. Hier ist es sinnvoll Zeugnisse, Qualifikationen und Lebensläufe vorzubereiten und mitzubringen. Gegebenenfalls können die Kosten für die Übersetzung von relevanten Zeugnissen und Dokumenten vom Jobcenter übernommen werden. Die Kostenübernahme ist besonders davon abhängig, ob eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Ist dies der Fall können Kosten für ein Anerkennungsverfahren, z.B. für Übersetzungen im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach §16 I SGB II i.V.m. §44 SGB III übernommen werden. Daher sollte vor einer Übersetzung der entsprechenden Dokumente mit dem Jobcenter Rücksprache gehalten und eine mögliche Übernahme der Kosten besprochen werden.
Im Rahmen dieses Termins wird meist auch eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung erstellt, die unterschrieben werden muss. In dieser werden die Ziele und Verpflichtungen zur Mitwirkung festgehalten. Oftmals findet sich hier auch eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs. Verstößt jemand gegen die Vereinbarungen oder erscheint beispielsweise mehrfach nicht zu vereinbarten Terminen, so kann das Jobcenter Leistungskürzungen für einen bestimmten Zeitraum von bis zu 30%, bei wiederholten Pflichtverletzungen bis zu 60% vornehmen.
Anschließend findet ein Gespräch mit der Leistungsabteilung statt. So hat jede Person beim Jobcenter auch für die unterschiedlichen Bereiche zwei AnsprechpartnerInnen.
Einige Zeit nach der Antragstellung wird ein Bescheid versandt und die Leistungen werden monatlich auf das angegebene Konto überwiesen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist eine Kontonummer wahrscheinlich noch nicht vorhanden. Sobald ein Konto eröffnet wurde, sollte daher die Bankverbindung nachgereicht werden.
Sollte bei Antragstellung der eAT noch nicht vorgelegen haben, ist es wichtig, eine Kopie dessen nachzureichen. Auch sollten die Anmeldebestätigung des Integrationskurses und gegebenenfalls der Bewilligungsbescheid für Kindergeld beim Jobcenter eingereicht werden.
Erst wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kann ein Bescheid erstellt werden.
Leistungen vom Jobcenter werden für sechs Monate oder ein Jahr bewilligt (§41 SGB II) und sollten daher rechtzeitig neu beantragt werden.
Die folgenden Unterlagen sind beim Jobcenter wichtig:
- In Friedland vorausgefüllter Leistungsantrag
- Jeweilige Anlangen (WEP, KI, EK, VM, KDU und je nach Bedarf weitere)
- Nachweise über Krankenversicherung
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Fiktionsbescheinigung, eAT oder Aufnahmebescheid und Reisepässe
- Kontodaten
- Lebenslauf, Zeugnisse
- Sozialversicherungsausweis der Krankenkasse
- Antrag auf Vorschuss
- Antrag auf persönlichen Schulbedarf
- Antrag auf Kostenübernahme Kinderwagen
Weitere Informationen:
Die Höhe der aktuellen Regelsätze ab Januar 2018 kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/09/2017-09-06-neue-regelsaetze-grundsicherung-2018.html
Alle erforderlichen Anträge sowie dazugehörige Ausfüllhinweise können unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529
Ausfüllhilfe mit arabischen Hinweisen
Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit auf Arabisch
Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit auf Englisch
Bedarfe für Bildung und Teilhabe auf Arabisch
Bedarfe für Bildung und Teilhabe auf Deutsch
Bedarfe für Bildung und Teilhabe auf Englisch
Merkblatt mit Informationen zum Arbeitslosengeld II auf Arabisch
Merkblatt mit Informationen zum Arbeitslosengeld II auf Deutsch
Merkblatt mit Informationen zum Arbeitslosengeld II auf Englisch
Musterbescheid auf Arabisch
Musterbescheid auf Englisch
Musterberechnungsbogen auf Arabisch
Wohnsitzregelung: Rechte und Pflichte gegenüber dem Jobcenter
- b. Sozialamt
Wer wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erwerbsfähig ist und den Lebensunterhalt ganz oder teilweise nicht aus anderen Mitteln finanzieren kann, kann Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben. Dabei ist nach §19 II i.V.m. §41 II SGB XII eine Leistungsberechtigung wegen Alters je nach Geburtsjahr ab Vollendung des 65. Lebensjahres bis hin zu 67 Jahren gegeben.
Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Sozialamt. Ähnlich wie bei Leistungen nach dem SGB II können Mehrbedarfe, wie z.B. Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach §34 SGB XII beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung von Sozialhilfe umfassen:
- Leistungsantrag
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebestätigung
- Mietvertrag
- Nachweise über Krankenversicherung
- Nachweise der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- Kontonummer
6. Familienkasse
Für minderjährige Kinder oder Kinder in der Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr sollte bei der Familienkasse ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Kindergeld wird in Deutschland einkommensunabhängig gezahlt und nach Anzahl der Kinder gestaffelt gezahlt. Auch Personen, die über Resettlement oder ein humanitäres Aufnahmeprogramm nach Deutschland kommen, haben einen Anspruch auf Kindergeld. Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wird dieses jedoch auf diese Leistungen angerechnet. Dennoch sollte ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Das Jobcenter kann auch zur Antragstellung auffordern.
Aktuell betragen die Kindergeldsätze für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 194€, für das dritte Kind 200€ und ab dem vierten Kind 225€.
Der Kindergeldantrag und die notwendigen Anlangen können auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. Sobald der Bewilligungsbescheid vorliegt, sollte dieser dem Jobcenter vorgelegt werden.
Wichtige Unterlagen für die Antragstellung sind:
- Kindergeldantrag
- Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden und Heiratsurkunde, ggf. mit Übersetzung
- Elektronischer Aufenthaltstitel
- Informationen zum Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII
Weitere Informationen :
Flyer zum Kindergeld auf Arabisch
Merkblatt zum Kindergeld auf Englisch
Kurzinformationen zum Kindergeld auf Englisch
Merkblatt zum Kindergeld auf Deutsch
Ausfüllhilfe mit arabischen Hinweisen
Kindergeldantrag auf Englisch
7. Bank
Da die meisten finanziellen Leistungen auf ein Konto überwiesen werden und es auch im Alltag oft hilfreich ist, sollte ein Girokonto bei einer Bank eröffnet werden. Dabei sind sowohl die Nähe zu Bankautomaten als auch die Kontoführungsgebühren bei der Wahl einer Bank zu berücksichtigen. Bei der Eröffnung eines Bankkontos ist es wichtig, dass bei Antragstellung in der Ausländerbehörde darauf geachtet wird, dass die Nationalpässe beziehungsweise Ersatzpässe nicht einbehalten werden.
Die Kontonummer sollte anschließend dem Jobcenter und der Familienkasse mitgeteilt werden.
Für die Eröffnung eines Kontos sind die folgenden Unterlagen wichtig:
- Gültiges Ausweisdokument: Reisepass oder eAT, Fiktionsbescheinigung
- Aufnahmebescheid des BAMF
- Meldebestätigung
Weitere Informationen:
Hinweise der Verbraucherzentrale auf Arabisch „Vor der Kontoeröffnung“
Hinweise der Verbraucherzentrale auf Arabisch „Nach der Kontoeröffnung“
Hinweise der Verbraucherzentrale auf Deutsch „Vor der Kontoeröffnung“
Hinweise der Verbraucherzentrale auf Deutsch „Nach der Kontoeröffnung“
8. Krankenkasse
Die Personengruppe ist nach SGB IV gesetzlich versichert und die Kosten für die Krankenkasse werden bei Leistungsbezug vom Jobcenter übernommen. Es besteht eine freie Wahl der Krankenkasse. Die Sätze bei den verschiedenen Krankenkassen weichen nur gering voneinander ab, jedoch bestehen Unterschiede im jeweiligen Leistungsumfang.
Formulare für die Anmeldung bei der Krankenkasse finden sich auf den Webseiten der Versicherungen und können teilweise auch online ausgefüllt werden.
Für Familien gibt es die Möglichkeit der Familienversicherung. Hierfür muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Ist man bei einer Krankenkasse angemeldet, erhält man eine elektronische Gesundheitskarte. Für diese wird auch ein Foto benötigt. Das Foto kann man bei vielen Krankenkassen online hochladen, in einer Filiale persönlich abgegeben oder per Post schicken. Bei Versendung mit der Post ist es möglich, dass dieses auf ein vorgegebenes Formblatt geklebt werden muss.
Sobald die elektronische Gesundheitskarte vorliegt, können die Personen Arzttermine vereinbaren und wahrnehmen. Zuvor ist in der Regel nur eine Versorgung im Notfall vorgesehen. Werden jedoch regelmäßig Medikamente benötigt, können diese selbstverständlich auch vom Arzt verschrieben werden.
Hierfür gibt es gegebenenfalls die Möglichkeit, dass die Personen vorübergehend einen Behandlungsschein erhalten.
Für weitere Behördentermine ist es hilfreich, bei der Anmeldung bei der Krankenkasse nach einer vorläufigen Bestätigung über die Anmeldung beziehungsweise über einen akuten Behandlungsbedarf zu fragen.
Die von IOM erstellten Unterlagen können für die ersten Termine bei Ärzten hilfreich sein. Auch wurde gegebenenfalls vor der Abreise bereits ein Impfpass ausgestellt, in dem die erfolgten Impfungen vermerkt sind.
Gerade bei kleinen Kindern sollte auf die anstehenden U-Untersuchungen und gegebenenfalls Impfungen hingewiesen werden.
Einen Sozialversicherungsausweis, der auch die Rentenversicherungsnummer enthält erhält man ebenfalls über die Krankenkasse. Diese Informationen sind für Antragstellung bei anderen Behörden wichtig.
Die folgenden Unterlagen sind für die Anmeldung bei einer Krankenkasse wichtig:
- Antrag auf Mitgliedschaft, ggf. Antrag auf Familienversicherung der gewählten Krankenkasse
- Meldebestätigung
- Aufenthaltstitel aller Familienangehörigen, bzw. Fiktionsbescheinigung
- Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden oder Heiratsurkunde, ggf. mit Übersetzung
- Informationen zum Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII
- Fotos
9. Integrationskurs
AusländerInnen mit einem Aufenthaltstitel nach §23 II AufenthG oder §23 IV AufenthG haben gemäß §44 I Nr. 2 AufenthG einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs.
Ein Berechtigungsschein, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Braunschweig ausgestellt wurde, wird bereits in Friedland am Tag der Abreise mitgegeben. Sollte dieser verloren gegangen sein, kann er bei der BAMF Außenstelle in Braunschweig beantragt werden.
Die Flüchtlinge können durch die Ausländerbehörde oder durch das Jobcenter zur Teilnahme verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde kann eine solche Teilnahmeverpflichtung bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels aussprechen.
Gängige Praxis der Jobcenter ist es, bei Leistungsbezug, in einer Eingliederungsvereinbarung festzuhalten, dass ein Integrationskurs besucht wird.
Eine Ausnahme zur Verpflichtung kann bestehen, wenn die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, beispielsweise wenn jemand eine Ausbildung macht, dauerhaft erkrankt ist oder Familienangehörige pflegen muss.
Für Familien mit Kindern ist eine Teilnahme an einem Integrationskurs potentiell erst später möglich, sobald die Kinderbetreuung organisiert ist.
Integrationskurse umfassen in der Regel insgesamt 700 Unterrichtseinheiten und bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Dabei entfallen 600 Einheiten auf den Sprachkurs.
Im Rahmen von speziellen Integrationskursangeboten können die Zahl der Unterrichtseinheiten und deren Dauer abweichen. Unter anderem gibt es Alphabetisierungs-Integrationskurse (1000 Unterrichtsstunden, weitere 300 möglich), Integrationskurse für Frauen oder Eltern (inkl. Kinderbetreuung), für junge Erwachsene und Intensivkurse. Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs muss man sich an einen Integrationskursträger wenden. Einen Integrationskursträger in der Nähe findet man mit Hilfe des Auskunftssystems WebGIS: http://www.bamf.de/SiteGlobals/Functions/WebGIS/DE/WebGIS_Integrationskursort.html?nn=1368284
Unterstützung hierbei und eine Liste mit den relevanten Kursträgern erhält man auch bei einem Jugendmigrationsdienst, der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder dem Jobcenter. Es kann sein, dass man längere Zeit warten muss, bis man einen Platz in einem passenden Integrationskurs findet. Die Beratungsstellen können in der Regel über informieren.
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II muss ein Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag für den Kurs gestellt werden. Des Weiteren kann ein Antrag auf Zuschuss zu den Fahrtkosten gestellt werden, wenn der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt.
Gegebenenfalls werden diese Anträge automatisch durch den Kursträger gestellt.
Bei Anmeldung sollte der Berechtigungsschein aus Friedland vorgezeigt werden.
Außerdem ist es wichtig, die Anmeldebestätigung sowohl an die Ausländerbehörde als auch an das Jobcenter zu senden.
Die folgenden Unterlagen sind für die Anmeldung zu einem Integrationskurs wichtig:
- Berechtigungsschein/Verpflichtungsschein
- Elektronischer Aufenthaltstitel
- Antrag auf Kostenübernahme
- Antrag auf Fahrtkostenerstattung
- Informationen über den Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII
Weitere Informationen :
Merkblatt auf Arabisch
Merkblatt auf Deutsch
Informationen auf Englisch
Antrag auf Kostenbefreiung
Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten
10. Schule und Kita
Bei Familien mit Kindern ist nach Ankunft die Anmeldung im Kindergarten oder der Schule ein wichtiger Schritt. Die Anmeldung erfolgt nicht automatisch.
Für Kinder unter sechs Jahren kann die Anmeldung in einer Kindertagesstätte, Kinderkrippe oder einem Kindergarten erfolgen. Kinder können in einem Kindergarten der Wahl angemeldet werden, jedoch gibt es häufig wenig freie Plätze und Wartelisten. Außerdem werden Plätze oft auch zum August vergeben, sodass es schwierig sein kann, im laufenden Jahr einen Platz zu bekommen.
Daher ist es hilfreich, verschiedene Einrichtungen zu kontaktieren.
In manchen Städten und Gemeinden werden die Plätze zentral von einer Stelle verwaltet und vergeben, sodass nur ein Antrag gestellt werden muss. Hier sollte man sich vor Ort über das jeweilige Verfahren erkundigen.
Kinder im Alter bis drei Jahre können in einer Kinderkrippe betreut werden. Ab drei Jahren besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
In einigen Bundesländern fallen für einen Kindergartenplatz keine Gebühren an und in einigen ist das letzte Kindergartenjahr gebührenfrei. Meistens müssen die Eltern jedoch für die Betreuung bezahlen. Die Gebühren sind regional und auch je nach Träger unterschiedlich, müssen aber sozial gestaffelt sein. Das bedeutet, dass die Gebühren meist abhängig vom Einkommen der Eltern, von der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang berechnet werden. Für Menschen, die Sozialleistungen beziehen, kann die Kostenübernahme beim zuständigen Jugendamt beantragt werden, sodass die Gebühren dann ganz oder teilweise übernommen werden.
Regelungen bezüglich der Gebühren für einen Kindergartenplatz, mögliche Kostenfreiheit oder Erstattungen sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Bei der Suche nach einem Platz können Beratungsstellen unterstützen oder Kita-Portale genutzt werden. Das örtliche Jugendamt ist auch verpflichtet, Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich zu informieren.
Im Gegensatz zum Kindergarten, besteht in Deutschland für Kinder ab sechs Jahren die Pflicht, eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht endet nach neun Schuljahren.
Je nach Bundesland gibt es verschiedene Schulformen. An die Grundschule schließen sich verschiedene weiterführende Schulen an.
Für Kinder, die aus dem Ausland kommen und die deutsche Sprache noch nicht beherrschen, gibt es an einigen Schulen besondere Sprachlernklassen oder Förderprogramme.
Je nach Kenntnisstand werden die Kinder in eine entsprechende Klasse eingestuft. Hier ist es hilfreich, wenn die Eltern über den bisherigen Schulbesuch im Heimat- und Erstzufluchtsland sowie mögliche Lücken Auskunft geben können.
Die Anmeldung erfolgt direkt in der Schule und staatliche Schulen sind kostenlos.
Auch hier gibt es in den Kommunen verschiedene Verfahrensweisen und manchmal ist die Schulanmeldung über eine zentrale Stelle organisiert.
Kinder, deren Eltern Sozialleistungen beziehen, können auf Antrag Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Weitere Informationen hierzu finden sich im Abschnitt „Jobcenter“.
Für die Anmeldung in einem Kindergarten oder einer Schule müssen die folgenden Unterlagen mitgebracht werden:
- Meldebescheinigung
- eAT/Identitätsnachweise
- Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung
- Anmeldeformular
- Zeugnisse
11. Rundfunkbeitragspflicht
Bei dem Bezug von Sozialleistungen kann man sich von der Rundfunkbeitragspflicht (GEZ) befreien lassen. Der Antrag hierfür kann online unter folgendem Link ausgefüllt werden:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/
Sobald ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters oder des Sozialamts vorliegt, sollte dieser nachgereicht werden.
Weitere Informationen:
12. Versicherungen
Als mit Abstand wichtigste Versicherung für jeden Verbraucher ist die Haftpflichtversicherung auch für Geflüchtete unverzichtbar und sollte zeitnah abgeschlossen werden. Durch die Haftpflichtversicherung werden Schäden bezahlt, die man selbst verursacht hat und sie erfüllt auch eine Rechtsschutzfunktion. Die Versicherungssumme als Betrag, der nach einem Schaden maximal bezahlt wird, sollte mindestens 5 Millionen Euro betragen.
Weitere Informationen:
Checkliste Versicherungen der Verbraucherzentrale auf Arabisch
Checkliste Versicherungen der Verbraucherzentrale auf Deutsch
Checkliste Versicherungen der Verbraucherzentrale auf Englisch
Informationen zur Haftpflichtversicherung der Verbraucherzentrale Niedersachsen auf Arabisch
Informationen zur Haftpflichtversicherung der Verbraucherzentrale Niedersachsen auf Deutsch
Informationen zur Haftpflichtversicherung der Verbraucherzentrale Niedersachsen auf Englisch
13. Verträge
Grundsätzlich ist bei dem Abschluss von Verträgen vor allem mit langer Laufzeit Vorsicht geboten. Verträge sollten nur unterschrieben werden, wenn der Inhalt klar ist und verstanden wurde.
Für geflüchtete Personen ist die mobile Kommunikation, vor allem mit einem Smartphone, ein wichtiger Aspekt, um Kontakte in die Heimatregion aufrecht zu erhalten. Daher werden bei Ankunft in Deutschland häufig schnell eine Prepaid-Karte gekauft oder ein Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen. Dabei gibt es jedoch einige Dinge, die beachtet werden sollten. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse ist die Gefahr nicht nur bei Mobilfunkverträgen groß, an ungeeignete Tarifmodelle oder ungewollte Vertragsbedingungen zu geraten. Viele der Verträge haben eine lange Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten. Tarif-Optionen für Auslandstelefonie sollten überprüft werden.
Prepaid-Karten sind dabei eine Alternative, der jedoch ein gründlicher Vergleich der Angebote vorgeschaltet sein sollte. Problematisch hierbei ist, dass seit dem 01.07.2017 neue Regelungen für die Registrierung und Freischaltung der SIM-Karten gilt. Die Richtigkeit der Angaben von persönlichen Daten muss dabei durch den Anbieter überprüft werden. Hierzu wird ein offizielles Dokument wie ein Ausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel verwendet. Dieser Abgleich kann persönlich im Laden erfolgen oder per Post- oder Video-Identifizierungs-Verfahren, bei dem es jedoch teilweise nicht möglich ist, bestimmte Aufenthaltsdokumente zu verwenden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat hier 23 Anbieter zu den Identifizierungsverfahren befragt und die Informationen zusammengestellt:
Umfassende Analyse der Befragung
Alle Antworten in einer Übersichtstabelle
Weitere Informationen:
Merkblatt der Stiftung Warentest zu Handytarifen auf Arabisch
Merkblatt der Stiftung Warentest zu Handytarifen auf Deutsch
Übersicht günstige Tarife für 14 ausgewählte Länder der Stiftung Warentest und Kurzinformation
Informationen der Verbraucherzentrale auf Arabisch
Informationen der Verbraucherzentrale auf Deutsch
Informationen der Verbraucherzentrale auf Englisch
Informationen der Verbraucherzentrale Niedersachsen auf Arabisch
Informationen der Verbraucherzentrale Niedersachsen auf Deutsch und Englisch
14. Wohnsitznahme
Menschen, die über Resettlement oder ein humanitäres Aufnahmeprogramm einreisen, werden nach ihrem Aufenthalt in Friedland gemäß dem Königsteiner Schlüssel auf die verschiedenen Bundesländer verteilt. Bei der Verteilentscheidung wird versucht, familiäre Bindungen zu berücksichtigen.
Innerhalb des Bundeslandes findet die Verteilentscheidung nach verschiedenen Kriterien statt.
Die Unterbringung wird anschließend von der jeweiligen Kommune organisiert. Häufig findet zunächst eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft statt.
Oft besteht daher der Wunsch, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Auch bei einer Verteilentscheidung in ein nicht gewünschtes Bundesland oder einen anderen Ort, wollen viele Personen möglichst schnell umziehen. Jedoch ist hierbei die Wohnsitzauflage zu berücksichtigen. Die Personen sind zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland oder einer bestimmten Kommune verpflichtet. Die Ausgestaltung der Wohnsitzauflage ist je nach Bundesland verschieden. Daher sollte bei der Ausländerbehörde erfragt werden, in welchem Rahmen man umziehen darf.
Hinzu kommt bei Leistungsbezug die Genehmigung des Jobcenters oder Sozialamts. Grundsätzlich müssen die zulässigen Mietpreise und die Größe der Wohnung bei der Wohnungssuche beachtet werden. Die Grenzen sind dabei je nach Gemeinde unterschiedlich, sodass dies beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt erfragt werden sollte. Des Weiteren muss mit dem Jobcenter abgesprochen werden, ob die Miete direkt vom Jobcenter an den oder die VermieterIn gezahlt wird oder ob dies durch die Leistungsberechtigten erfolgt.
Auch ist es wichtig zu beachten, dass bei Leistungsbezug die Kosten für Wasser und Strom aus dem Regelbedarf gezahlt werden müssen.
Bei Erstbezug einer Wohnung können beim Jobcenter Gelder für die Wohnungsausstattung beantragt werden.
Bei Unzufriedenheit mit der Zuweisungsentscheidung kann auch ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Wohnsitzzuweisungen gestellt werden. Je nachdem, ob es sich um einen landesinternen Umzug oder in ein anderes Bundesland handelt, sind hierfür unterschiedliche Stellen zuständig.
Weitere Informationen:
Informationen zur Wohnsitzauflage auf Arabisch
Informationen zur Wohnsitzauflage auf Deutsch
Informationen zur Wohnsitzauflage auf Englisch
Checkliste zum Umzug von der Verbraucherzentrale auf Arabisch
Checkliste zum Umzug von der Verbraucherzentrale auf Deutsch
Checkliste zum Umzug von der Verbraucherzentrale auf Englisch
Wohnsitzregelung: Rechte und Pflichten gegenüber dem Jobcenter