Evakuierung aus Libyen: Resettlement für bis zu 300 Personen nach Deutschland
Neue Aufnahmeanordnung des BMI
Evakuierung von Resettlementflüchtlingen von Libyen nach Niger. Foto: UNHCR/Jehad Nga
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat mit der Anordnung vom 6. Juli 2018 entschieden, dass bis zu 300 Personen mit syrischer, irakischer, eritreischer oder somalischer Staatsangehörigkeit oder Palästinensern, die von Libyen nach Niger evakuiert wurden, im Rahmen von Resettlement (gem. § 23 Abs. 4 AufenthG) zukünftig aufgenommen werden. Die Anordnung wurde mit den obersten Landesbehörden abgestimmt.
Deutschland folgt somit dem Aufruf von UNHCR, Resettlementplätze für die Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage in Libyen hat UNHCR einen Evakuierungsmechanismus über eine Einrichtung des UNHCR in Niger konzipiert, um die betroffenen Schutzbedürftigen zunächst aus Libyen auszufliegen und das Resettlementverfahren in Sicherheit durchführen zu können.
Personenkreis
Unter den bis zu 300 Personen werden aufgrund der besonderen Fluchterfahrung teilweise stark Traumatisierte oder Schwerstkranke vertreten sein. Zudem nimmt Deutschland im Rahmen des Kontingents auch bis zu 50 unbegleitete Minderjährige auf (s. Begleitregelung zur Aufnahmeanordnung).
Foto: UNHCR/Louise Donovan
Auswahl, Verfahren und Aufenthaltstitel
Bei der Auswahl werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen: die Wahrung der Familieneinheit, familiäre oder integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit gemessen an formaler Bildungsqualifikation, Sprachkenntnissen und Alter sowie der Grad der Schutzbedürftigkeit. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Sicherheitsüberprüfung statt.
Mit Ausnahme der unbegleiteten Minderjährigen werden die ausgewählten Personen voraussichtlich in Gruppen einreisen und für zwei Wochen nach ihrer Ankunft über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen am Standort Grenzdurchgangslager Friedland untergebracht. Die unbegleiteten Minderjährigen werden direkt nach ihrer Ankunft am Flughafen von Mitarbeitenden der zuständigen Stellen der aufnehmenden Bundesländer empfangen und in Einrichtungen der Jugendhilfe weitergeleitet. Nach der Verteilung auf das gesamte Bundesgebiet gemäß des Königsteiner Schlüssels, beantragen die eingereisten Personen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG. Laut Aufnahmeanordnung des BMI soll diese von den Ausländerbehörden auf drei Jahre befristet werden. Den Schutzsuchenden liegt eine sofortige Arbeitserlaubnis vor, sie können SGB II- oder SGB XII-Leistungen beziehen und haben das Anrecht einen Integrationskurs zu besuchen. Sie unterliegen allerdings einer Wohnsitzauflage.
Weitere Informationen können in der Aufnahmeanordnung und in den Begleitregelungen vom 6. Juli 2018 nachgelesen werden.
Weiterlesen:
Fernsehbeitrag des ARD Europamagazins vom 18.11.2018 „EU/Niger: Flüchtlingsabkommen in der Kritik“
MI Niedersachsen: Hinweise zur Behandlung libyscher Schutzbedürftiger
https://resettlement.de/moegliches-resettlement-aus-libyen/
https://resettlement.de/eu-resettlement-programm-deutschland-beteiligt-sich-mit-10-000-plaetzen/
https://resettlement.de/resettlement/
https://resettlement.de/akteure-und-ablaeufe-im-aufnahmeprozess-von-fluechtlingen/