Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Resettlement ermöglicht besonders schutzbedürftigen Personen die legale und sichere Einreise aus einem Erstaufnahmeland in einen zu ihrer Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser Drittstaat bietet den Personen eine dauerhafte Aufnahme und einen umfassenden Flüchtlingsschutz. Das Resettlement-Verfahren richtet sich an bereits vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) anerkannte Flüchtlinge. Resettlement ist kein Ersatz für reguläre Asylverfahren, sondern nur eine Ergänzung zum Schutz besonders vulnerabler Flüchtlinge. UNHCR hat für die Auswahl der für ein Resettlement-Verfahren in Betracht kommenden Flüchtlinge spezifische Kriterien entwickelt.

Resettlement ist eine Form der dauerhaften Hilfe für einzelne Flüchtlinge, die aufgrund ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung, ihres Geschlechts, ihrer persönlichen Erfahrungen oder rechtlichen Situation besonders schutzbedürftig sind. In einer andauernden Flüchtlingssituation kann Resettlement Leben retten. Darüber hinaus ist Resettlement ein Zeichen internationaler Solidarität mit den oftmals überlasteten Erstaufnahmestaaten. Die Aufnahmeprogramme sind ein Mechanismus der Teilung internationaler Verantwortung zur Wahrung der Rechte von Flüchtlingen. Resettlement kann so dazu beitragen, die Schutzkapazitäten der Erstaufnahmeländer zu stärken und ihre Aufnahmebereitschaft aufrechtzuerhalten.

Nein, es ist nicht möglich einen Antrag auf Resettlement zu stellen wie beispielsweise beim Familiennachzug. Bitte fragen Sie nicht bei UNHCR Deutschland, der Caritas, dem Projektteam von Resettlement.de oder bei Behörden in Deutschland nach. Es werden nur Personen aufgenommen, die beim UNHCR in den Erstzufluchtsländern registriert sind und dort im Rahmen eines komplexen Verfahrens gemeinsam mit den deutschen Bundesbehörden ausgewählt werden.

Für den Einzelnen besteht kein Recht auf Aufnahme in ein Resettlement-Programm. Die Aufnahme in das Programm kann nicht beantragt werden; vielmehr werden die Flüchtlinge im Erstaufnahmeland von UNHCR nach ihren besonderen Schutzbedürfnissen ausgewählt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird durch das jeweilige Aufnahmeland getroffen. Die Aufnahme und Anzahl von Resettlement-Plätzen basiert auf einer freiwilligen politischen Entscheidung der Aufnahmeländer. Es besteht zwar keine explizite internationale Verpflichtung der einzelnen Staaten, Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement-Programms aufzunehmen, dennoch stellen insgesamt 29 Länder Aufnahmeplätze zur Verfügung.

Nein, es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Platz in dem Programm. Dementsprechend können Anwälte auch keine Klage einreichen.

Für die Aufnahme in das Resettlement-Programm müssen Verwandte in Deutschland keine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Beim Resettlement handelt es sich um ein Aufnahmeverfahren von UNHCR und der deutschen Regierung. Der Bund, Länder und Kommunen finanzieren die Einreise, sozialen Leistungen, Krankenversicherung u.v.a. für die besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge. Nähere Informationen zu Landesaufnahmeprogrammen, bei denen eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden muss, finden Sie hier auf unserer Internetseite.

Deutschland führt seit dem Jahr 2012 ein Resettlement-Programm durch. In den Jahren 2012 bis 2014 wurden jährlich jeweils ca. 300 Flüchtlinge aufgenommen. Im Jahr 2015 wurde die Anzahl auf insgesamt 500 Plätze pro Jahr erhöht. Seit dem 01.08.2015 gibt es in Deutschland eine eigene Rechtsgrundlage für Resettlement-Flüchtlinge. Damit bekennt sich Deutschland dauerhaft zur Durchführung von Resettlement-Verfahren. Auch erhalten Resettlement-Flüchtlinge seitdem einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 4 AufenthG, mit dem sie anerkannten Flüchtlingen weitestgehend gleichgestellt sind. In den Jahren 2016 und 2017 nahm Deutschland an einem EU-weiten Resettlement-Programm teil, in dessen Rahmen insgesamt 1.600 Aufnahmeplätze von der Bundesrepublik zur Verfügung gestellt wurden. Für die Jahre 2018/2019 hat Deutschland im Rahmen eines weiteren EU- Resettlement-Programms die Aufnahme von insgesamt 10.200 Flüchtlingen angeboten. Rund 8.000 Personen konnten in diesem Zeitraum tatsächlich einreisen. An dem 2020er EU- Resettlement-Programm mit 30.000 Aufnahmeplätzen für die gesamte EU möchte Deutschland sich mit 5.500 Plätzen beteiligen. Das Programm wurde aufgrund der Covid19-Pandemie bis Dezember 2021 verlängert, da die Einreisen temporär ausgesetzt werden mussten.

Für die Jahre 2020 und 2021 sind Aufnahmen über § 23 Abs. 2 AufenthG aus der Türkei und über § 23 Abs. 4 AufenthG aus Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon und Libyen/Niger geplant. Nähere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite unter https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/.

Die Zahl der Länder, die Resettlement-Programme anbieten, ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Während sich 2005 weltweit 14 Staaten am Resettlement beteiligten, waren Ende 2018 bereits 29 Resettlement-Staaten zu verzeichnen. Trotz der zunehmenden Anzahl an Plätzen übersteigt der Bedarf weiterhin deutlich die Zahl der verfügbaren Plätze. Insgesamt benötigten im Jahr 2018 rund 1,2 Millionen Flüchtlinge Resettlement; tatsächlich bekamen aber nur 55.692 Personen die Chance auf ein neues Leben in Sicherheit und Würde. UNHCR schätzt den weltweiten Resettlement-Bedarf für 2019 auf über 1.4 Millionen Flüchtlinge

Die Top 5 Aufnahmestaaten im Jahr 2018 waren die USA (17.112), Kanada (7.704), UK (5.698), Frankreich (5.109) und Schweden (4.871). Sie stellten somit über 70% aller Plätze, die im Jahr 2018 zur Verfügung gestellt wurden (55.676).

Vorauswahl durch UNHCR-Büro im Erstzufluchtsland

Die Aufnahme von Personen in ein Resettlement-Programm erfolgt nach einem Identifizierungs- und Auswahlverfahren. Hierbei sind neben UNHCR und den Behörden der Aufnahmestaaten auch NGOs und andere im Flüchtlingsbereich tätige Akteure eingebunden. Die Sicherstellung eines gerechten und transparenten Zugangs zum Resettlement-Verfahren hat für UNHCR Priorität. Um Missbrauch und Korruption vorzubeugen, hat UNHCR Standards für das Auswahl- und Übermittlungsverfahren entwickelt. Diese sehen einen arbeitsteiligen Auswahl- und Kontrollprozess vor.

UNHCR vereinbart mit den Aufnahmestaaten im Vorfeld zeitliche, geografische und politische Prioritäten. Aufgrund seiner operativen Tätigkeit in den Erstzufluchtsländern verfügt UNHCR über umfassende Informationen zur Situation der dort lebenden Flüchtlinge. Die lokalen UNHCR-Büros im Erstzufluchtsland (nicht UNHCR in Deutschland) prüfen anhand von festgelegten Identifizierungs- und Auswahlkriterien, ob Personen, die bereits unter ihrem Mandat stehen und als Flüchtlinge anerkannt wurden, für eine Resettlement-Aufnahme in Frage kommen und unterbreiten den Resettlement-Staaten entsprechende Aufnahmevorschläge. Die abschließende Entscheidung über die Aufnahme einzelner Flüchtlinge liegt jedoch in der Kompetenz der Aufnahmestaaten.

Auswahlkriterien des UNHCR

Um für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen zu werden, muss eine Person im Erstzufluchtsland in der Regel als Flüchtling anerkannt sein. Zudem muss mindestens eines der von UNHCR festgelegten Vulnerabilitätskritierien vorliegen. Nach diesen Kriterien kommen die folgenden Personengruppen für Resettlement in Betracht:

  1.       Flüchtlinge mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen;
  2.       Flüchtlinge, die Folter oder Gewalt erfahren haben;
  3.       Flüchtlinge mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf;
  4.       Flüchtlingsfrauen und -mädchen mit besonderer Risikoexposition;
  5.       Flüchtlinge mit familiären Bindungen im Resettlement-Aufnahmestaat;
  6.       Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge, die besonderen Risiken ausgesetzt sind;
  7.       Flüchtlinge, die aus anderen Gründen keine Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben.

Personen, die nicht von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, können nur für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen werden, wenn:

  • sie staatenlos sind und Resettlement für sie die einzige dauerhafte Lösung bietet oder
  • abhängige Familienmitglieder nur durch Resettlement mit ihrer im Resttlementstaat als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zusammengeführt werden können.

Resettlement-Vorschläge werden je nach Dringlichkeit des Falls priorisiert. In vielen Fällen überschneiden sich bei einem Vorschlag die genannten Vulnerabilitätskriterien. Die meisten Resettlement-Flüchtlinge werden aufgrund ihres individuellen Schutzbedarfes ausgewählt. In einigen Situationen kann jedoch Resettlement-Bedarf für eine ganze Flüchtlingsgruppe in einem Land angezeigt sein, wenn dies zur Gewährleistung von internationalem Schutz oder zur Herstellung einer dauerhaften Lösung geboten ist.

Überprüfung und finale Auswahl durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Die Entscheidung über die Aufnahme eines von UNHCR für Resettlement vorgeschlagenen Flüchtlings obliegt dem ersuchten Aufnahmestaat. Im Rahmen dieser Entscheidung können zusätzliche nationale Aufnahmekriterien und Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Das Bundesinnenministerium legt diese Kriterien zusammen mit den Bundesländern im Rahmen einer Aufnahmeanordnung fest.

Der weltweite Bedarf an einer Aufnahme über ein Resettlement-Verfahren übersteigt die von allen Staaten weltweit zur Verfügung gestellten Aufnahmeplätze um ein Vielfaches. UNHCR hat für die Auswahl der für ein Resettlement in Frage kommenden Personen acht Kriterien entwickelt. Generell müssen Flüchtlinge zunächst vom UNHCR registriert und anerkannt sein. Für ein Resettlement-Verfahren kommen laut UNHCR Personen in Betracht, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Personen mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen
  2. Personen mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf
  3. Überlebende Opfer von Gewalt und Folter
  4. Frauen mit besonderer Risikoexposition
  5. Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge
  6. Ältere Flüchtlinge
  7. Personen, die aus anderen Gründen keinerlei Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben
  8. Personen, deren Familienangehörige sich bereits in einem Drittstaat befinden

UNHCR prüft den individuellen Resettlement-Bedarf anhand dieser Kriterien und wählt Personen, die in Betracht kommen, aus. Die letztendliche Entscheidung über eine Aufnahme einer Person obliegt jedoch dem aufnehmenden Staat. Viele Staaten, so auch Deutschland, haben zusätzliche nationale Aufnahmekriterien, die mit denen des UNHCR nicht deckungsgleich sind. So bezieht Deutschland neben der Schutzbedürftigkeit, der Wahrung der Einheit der Familie und integrationsförderlicher Bindungen nach Deutschland auch die Integrationsfähigkeit einer Person mit ein. Als Indikatoren für die Integrationsfähigkeit gelten der Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und geringes Alter.

Die Aufnahmeanordnung für 2020 ermöglicht Resettlement von Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenloser aus Ägypten, Jordanien, Kenia, dem Libanon oder Niger/Libyen. Neben humanitären Gesichtspunkten finden auch öffentliche Interessen bei der Gestaltung von Resettlement-Programmen Berücksichtigung. Gemäß der Aufnahmeanordnung des BMI sollen die folgenden Aspekte bei der Prüfung berücksichtigt werden:

  • Grad der besonderen Schutzbedürftigkeit
  • Wahrung der Familieneinheit
  • Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland
  • Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, geringes Alter)

Im Rahmen der Prüfung führt das BAMF im Regelfall ein persönliches Gespräch mit den Personen, die UNHCR vorgeschlagen hat. Das BAMF erteilt sodann die konkrete Aufnahmezusage oder lehnt eine solche ab.

Aufgrund fester Verteilungsregeln besteht keine freie Wahlmöglichkeit für den Wohnort. Es wird jedoch – sowohl bei der bundesweiten als auch der landesinternen Verteilung– versucht, bestimmte Kriterien, wie beispielsweise familiäre Bindungen, zu berücksichtigen. Solange und soweit Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden, besteht eine Wohnsitzauflage. Die Schutzberechtigten können eine Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragen wenn sie bspw. eine Arbeit oder einen Studienplatz in einer anderen Stadt gefunden haben.

Einen Überblick zum deutschen Aufnahmeverfahren können Sie sich mit Hilfe der interaktiven Karte auf dieser Internetseite verschaffen: https://resettlement.de/akteure-und-ablaeufe-im-aufnahmeprozess-von-fluechtlingen/

Seit dem 1. August 2015 besteht eine eigene Rechtsgrundlage für Flüchtlinge, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens aufgenommen werden. Dies regelt das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung. Mit dem Gesetz wurde ein neuer Aufenthaltstitel für Resettlement-Flüchtlinge eingeführt. Diese erhalten seither eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz IV des Aufenthaltsgesetzes. Der neu geschaffene Aufenthaltstitel stellt Flüchtlinge, die über Resettlement aufgenommen wurden, den über ein Asylverfahren anerkannten Flüchtlingen rechtlich weitgehend gleich. Ausgehend von § 23 Absatz IV stehen den aufgenommenen Personen folgende Rechte zu:

Aufenthalt: Flüchtlinge, die über Resettlement einreisen, erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis (d.h. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragt werden. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind das Beherrschen der deutschen Sprache (C1), die weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung (mind. 75-80%), das Vorliegen von gesellschaftlichen Grundkenntnissen und Wohnraum. Außerdem dürfen keine Gründe für die Rücknahme des Aufenthaltstitels vorliegen (vgl. § 23 Absatz IV und § 26 Absatz III Satz 2 AufenthG). Sollten die Voraussetzungen nach drei Jahren nicht erfüllt sein, kann zunächst eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Darüber hinaus kann eine Niederlassungserlaubnis auch nach fünf Jahren unter etwas erleichterten Bedingungen beantragt werden. Als Voraussetzungen gelten der fünfjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis § 23 Absatz IV, hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (A2), die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (unterschiediche Definition je nach Bundesland und Kommune), gesellschaftliche Grundkenntnisse und eigener Wohnraum.

Sozialleistungen: Die Personen erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (d.h. Arbeitslosengeld II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (d.h. Sozialhilfe).

Arbeit: Flüchtlinge, die über Resettlement einreisen, dürfen ab Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (selbstständig) erwerbstätig sein (vgl. § 4a AufenthG).

Wohnsitz: Flüchtlinge, die über Resettlement einreisen, werden grundsätzlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach einem festgelegten Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Sie erhalten eine Wohnsitzauflage. Sie haben ihre Wohnung und ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, der ihnen zugewiesen wurde (§ 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Der Umzug in einen anderen Landkreis oder in ein anderes Bundesland ist an Auflagen (z.B. Arbeitsplatzsuche oder Studium) gebunden.

Familie: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz IV AufenthG berechtigt dazu, die eigene Kernfamilie nach Deutschland nachziehen zu lassen. Unter der Kernfamilie versteht der Gesetzgeber Ehegatten und minderjährige Kinder und bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Eltern. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb der ersten drei Monate gestellt, wird auf die Bedingung, den Unterhalt der nachkommenden Familienmitglieder eigenständig zu sichern, verzichtet (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Nachziehende Ehegatten müssen keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen (§ 30 Absatz I Satz 3 Nr. 1 des AufenthG). Der Antrag auf Familiennachzug muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

Integration: Die einreisenden Personen haben das Recht auf die Teilnahme an einem Integrationskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 44 Absatz 1 AufenthG). Dieser umfasst 600 bis 900 Stunden und schließt im besten Fall mit einem B1-Zertifikat ab.

Reiseausweis: Einreisende Personen erhalten einen Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5 und 6 der Aufenthaltsverordnung. Bei Reisen ins Ausland müssen sie die jeweiligen Visa-Bestimmungen beachten, ihren Reiseausweis für Ausländer und ihre nationale Aufenthaltserlaubnis mit sich führen. Sie erhalten keinen blauen Flüchtlingspass wie Flüchtlinge, die nach ihrem Asylverfahren gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind.

Informationsflyer zu Leistungen für Schutzberechtigte die über Resettlement eingereist sind

Die lokale Ausländerbehörde wird Schutzberechtigte, die über Resettlement oder humanitäre Aufnahmeprogramme des Bundes nach Deutschland eingereist sind, auffordern einen Nationalpass zu beschaffen, sollte dieser nicht vorhanden oder abgelaufen sein. Im Einzelfall muss entschieden werden ob es den Personen zumutbar ist einen Pass zu beantragen oder nicht. Das BMI stellt in einem Länderrundschreiben klar, dass bei Resettlement-Flüchtlingen (§ 23 Abs. 4 AufenthG) regelmäßig von einer Unzumutbarkeit bei der Passbeschaffung gem. § 6 S. 4 AufenthV ausgegangen werden sollte. In einem Beitrag von Lutter/Deery im Asylmagazin werden Handlungsoptionen aufgezeigt wenn die Ausländerbehörde die Schutzberechtigten zur Passbeschaffung auffordert.

Personen, die mit einem Resettlement- oder einem anderen humanitären Aufnahmeprogramm nach Deutschland einreisen, unterliegen einer Wohnsitzauflage gemäß § 12a AufenthG. Wenn sie umziehen möchten, muss die Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der lokalen Ausländerbehörde beantragt werden. Es wird im Einzelfall über den Antrag entschieden. Argument für die Aufhebung der Wohnsitzauflage ist die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am gewünschten Wohnort oder ein Studienplatz.

Nein, es besteht kein Resettlement-Programm, um von Deutschland in einen Drittstaat weiterzureisen. Aus Staaten, deren Asylsysteme wie in Deutschland mit den völkerrechtlichen Vorgaben übereinstimmen, findet kein Resettlement statt. Es wird davon ausgegangen, dass dort für Flüchtlinge bereits eine dauerhafte Lösung gefunden ist und kein Bedarf für ein Resettlement-Verfahren besteht.

UNHCR in Deutschland stellt daher keine sogenannten „Referrals“ für das Resettlement in Drittstaaten wie z.B. Australien, Kanada oder die USA aus. Über eine Einreise entscheidet allein die zuständige nationale Behörde des Ziellandes.

Jeder Staat entscheidet eigenständig, welchen Personen er die Einreise gestattet. Die Voraussetzungen für eine Einreise können sich zwischen den Staaten unterscheiden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Flüchtlingsaufnahmeprogramms, aufgrund familiärer Bindungen oder als Fachkraft einzureisen. Die Chancen im Rahmen eines Flüchtlingsaufnahmeprogramms aus Deutschland weiterzureisen sind jedoch sehr gering. Eine Asylantragstellung aus dem Ausland hängt davon ab, ob das nationale Asylsystem des Ziellandes das zulässt.

Personen, die aus Deutschland weiterreisen möchten, sollten sich an die Auslandsvertretung des Ziellandes und an spezielle Beratungsstellen wenden.