Länderrundschreiben des BMI zu den aktuellen Resettlement-Aufnahmen

Informationen zu den laufenden Aufnahmeverfahren nach § 23 Abs. 4 AufenthG aus Ägypten, Äthiopien, Jordanien und dem Libanon und auch über das Pilotprogramm Neustart im Team (NesT)

 

Im Rahmen des EU-Resettlementprogramms für 2018/2019 hat Deutschland die Aufnahme nach § 23 Abs. 4 AufenthG  von bis zu 3.200 Personen im regulären im Resettlementverfahren (Aufnahmeanordnungen vom 06.07.2018 und 11.12.2018) und weiteren 500 Personen im Pilotprogramm ‚Neustart im Team (NesT)‘ (Ergänzende Aufnahmeanordnung vom 15.04.2019) zugesagt. Die Einreisen dieser Personen mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten finden derzeit in einem wöchentlichen Rhythmus (160 – 260 Schutzberechtigten pro Woche) statt.

Mit dem Ziel einen reibungslosen Ablauf für die einreisenden Personen sowie den Mitarbeitenden in den aufnehmenden Kommunen zu ermöglichen, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ein neues Informationsschreiben an die zuständigen Landesbehörden zu dieser Aufnahme verfasst.

Insbesondere finden sich Hinweise zu den medizinischen Informationen, Identitätsfeststellung und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Behörden werden darauf hingewiesen, dass die Einreisedokumente der über das Resettlementverfahren aufgenommenen Personen variieren können (S. 3). In dem Schreiben wird ausdrücklich auf eine Erteilung des Aufenthaltstitels für drei Jahre hingewiesen und von der regelmäßigen Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Resettlement-Flüchtlingen ausgegangen (S. 5). Außerdem listet das BMI alle Dokumente auf, die die Resettlement-Flüchtlinge vor ihrer Abreise aus Friedland in einem Umschlag erhalten (S. 4). Diese Informationen sind besonders für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Beratungsdiensten in den aufnehmen Kommen hilfreich.

Für die von Mentorengruppen unterstützte Aufnahme über das Pilotprogramm ‚Neustart im Team (NesT)‘ informiert das BMI über abweichende Modalitäten gegenüber dem regulären Resettlementverfahren. Als Beispiel wird die Abholung der eingereisten Personen von den Mentoren direkt aus der Erstaufnahme Friedland aufgeführt. Rechtlich sind die über NesT aufgenommen Personen den Resettlement-Flüchtlingen gleichgestellt. Sozialrechtlich ergibt sich durch die Übernahme der Kaltmiete für zwei Jahre ab Anmietung durch die Mentoren ein Unterschied, der in der Beantragung der SGB II-Leistungen berücksichtig werden muss.

Download:

BMI-Länderrundschreiben zu Resettlement – Informationen zu aktuellen Aufnahmeverfahren (09.08.2019)