Was sind Landesaufnahmeprogramme?
Ausgehend von einem Beschluss des Bundestages vom 28.06.2013 richteten alle Bundesländer, mit Ausnahme von Bayern, eigene Landesaufnahmeprogramme für die legale Einreise von Flüchtlingen aus Syrien ein. Neben den Humanitären Bundesaufnahmeprogrammen, bieten die jeweiligen Aufnahmeprogramme der Länder somit eine zusätzliche Möglichkeit des Familiennachzugs für syrische Staatsangehörige. Die Landesaufnahmen stellen somit eine weitere sichere Möglichkeit der Einreise aus der Bürgerkriegsregion dar. Als generelle Voraussetzung gilt dabei, dass schutzsuchende Syrerinnen und Syrer nur an einem Landesaufnahmeprogramm teilnehmen können, wenn die in Deutschland lebenden Verwandten ihre Lebensunterhaltungskosten für maximal fünf Jahre übernehmen. Fast alle Bundesländer, mit der Ausnahme von Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen, haben ihre Landesaufnahmeprogramme im Jahr 2015 auslaufen lassen. Neuigkeiten zu dem Thema finden Sie auf dieser Internetseite unter der Rubrik „Aktuelle Aufnahmen“
Foto: Caritas Friedland/Eva Lutter
Welche Bedingungen müssen für einen Familiennachzug über ein Landesaufnahmeprogramm erfüllt sein?
Die Anforderungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So konnten z.B. in Berlin, Thüringen und Nordrhein-Westfalen auch Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit (bspw. Kurden und Palästinenser aus Syrien) einreisen, was in den übrigen Bundesländern nicht möglich war bzw. ist. Allerdings lassen sich auch generelle Voraussetzungen feststellen:
Für Schutzsuchende im Ausland:
- Bei den aufzunehmenden Personen beschränken sich die Landesaufnahmeprogramme (LAP) auf einen eng gefassten Begriff des Verwandtschaftsgrads. So können in der Regel nur Verwandte des ersten und zweiten Grades einreisen (z.B. Eltern, Kinder, Ehegatten, Großeltern). Cousins oder Tanten können nicht über ein LAP einreisen.
- Die schutzbedürftigen Personen aus Syrien können nur nach Deutschland einreisen, wenn sie sich in Syrien, den angrenzenden Staaten (z.B. Libanon oder Jordanien) oder in Ägypten aufhalten. Verwandte, die bereits in die EU eingereist sind, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.
Für Verwandte in Deutschland:
- Die in Deutschland lebenden Verwandten müssen einen deutschen Pass oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Die Verwandten müssen sich seit mindestens einem Jahr oder bereits seit dem 01.01.2013 in Deutschland aufhalten, um einen Antrag für das jeweilige LAP stellen zu dürfen.
- Die in Deutschland lebenden Verwandten müssen eine sogenannte „Verpflichtungserklärung“ (gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz) bei der örtlichen Ausländerbehörde unterzeichnen und dadurch die Lebenshaltungskosten ihrer Verwandten tragen. Das im Juli beschlossene Integrationsgesetz begrenzt die Laufzeit der Verpflichtungserklärung auf maximal fünf Jahre. Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall werden seit einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom Juni 2014 nun in fast allen Bundesländern von den Kommunen übernommen. Die Betroffenen erhalten im Regelfall eine Krankenversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie läuft die Aufnahme über ein Landesprogramm generell ab?
Die in Deutschland lebenden Verwandten stellen einen Antrag auf „Vorabzustimmung für die Visumserteilung“ bei der örtlichen Ausländerbehörde. Sie müssen in diesem Zuge die oben erwähnte Verpflichtungserklärung unterschreiben. Die Ausländerbehörde führt daraufhin eine Bonitätsprüfung durch und prüft die Verwandtschaftsverhältnisse. Sofern die Ausländerbehörde dem Antrag zustimmt, sendet sie die Vorabzustimmung an die deutsche Botschaft im Ausland (z.B. an die deutsche Botschaft in Beirut). Die deutsche Auslandsvertretung lädt die schutzsuchenden Verwandten zu einem Termin in die Botschaft ein. Nach der Visumserteilung muss die Einreise nach Deutschland von den Betroffenen selbst organisiert und bezahlt werden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Landesprogramme?
Laut § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
Aufenthalt: Syrerinnen und Syrer, die über ein LAP nach Deutschland einreisen, erhalten einen ein- bis zweijährigen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
Sozialleistungen: Die eingereisten Personen erhalten keine Sozialleistungen mit Ausnahme für die Versorgung im Krankheitsfall. Die Verwandten, die die Verpflichtungserklärung unterschrieben haben, müssen die Lebenshaltungskosten ihrer Verwandten tragen.
Arbeit: Gesetzesänderung 2019: Der Aufenthaltstitel berechtigt generell nicht zur Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltanordnung kann aber vorsehen, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden kann.
Wohnsitz: Der Aufenthaltstitel ist mit einer Wohnsitzauflage für das Bundesland oder für den Landkreis, in dem die Verwandten leben, versehen.
Familie: Ein Familiennachzug ist für Personen, die über ein Landesaufnahmeprogramm eingereist sind, ausgeschlossen.
Integration: Die Personen haben keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Sie können an einem Integrationskurs teilnehmen, sofern Plätze frei sind und sie selbst die Kosten dafür tragen