Relocation

Was ist Relocation?

Relocation ist die Umsiedlung von schutzbedürftigen Personen von einem Staat der Europäischen Union in einen anderen Staat der Europäischen Union. Die Grundlage für Relocation-Programme sind gemeinsame Entscheidungen der Europäischen Union. Relocation ist ein solidarisches Programm, da es auf die Entlastung einzelner Mitgliedsstaaten, insbesondere derer, die an den europäischen Außengrenzen gelegen sind, abzielt.

Foto: UNHCR/Andrew McConnell

Welche Relocation-Programme wurden bereits in der EU umgesetzt?

Aufgrund der stark angestiegenen Zuwanderung von Schutzsuchenden innerhalb der Europäischen Union, wurden in der Vergangenheit mehrere Relocation-Programme beschlossen. So wurden zwischen 2010 und 2011 im Rahmen des „Intra-EU Relocation from Malta Projects“ rund 102 afrikanische Flüchtlinge aus Malta in Deutschland aufgenommen.

2015 wurden von den EU-Mitgliedsstaaten zwei neue Relocation-Programme beschlossen (2015/1523, 2015/1601). Im Mai 2015 wurde von der Europäischen Union zunächst ein Relocation-Programm für 40.000 Personen aus Italien und Griechenland verabschiedet. Dem folgte ein weiteres Umsiedlungsprogramm für 120.000 Schutzsuchende im September 2015. Laut dieser Beschlüsse sollen insgesamt 160.000 Personen aus Griechenland, Italien und Ungarn innerhalb von 2 Jahren von verschiedenen EU-Ländern aufgenommen werden. Ungarn hat im Nachgang der Beschlüsse auf die Teilnahme am Relocation-Programm verzichtet, so dass die Umsiedlungen nur aus Italien und Griechenland stattfinden werden. Bislang wurden in der Europäischen Union insgesamt rund 34.705 Personen umgesiedelt (Stand: 30.10.2018). Deutschland sollte im Rahmen der Relocation-Programme über 27.400 Personen bis September 2017 aufnehmen. Laut Europäischer Kommission hat Deutschland 5.391 Personen aus Griechenland und 5.446 Personen aus Italien aufgenommen (Stand: 30.10.2018).

Seit Anfang März liegen Zusagen verschiedener europäischer Staaten über die Aufnahme von geflüchteten unbegleiteten Kindern und Jugendlichen aus griechischen Flüchtlingslagern vor. Einige deutsche Städte unterstützten dieses Vorhaben in einem offenen Brief. Die deutsche Bundesregierung erklärte sich bereit, mit Frankreich, Luxemburg, Portugal, Irland, Finnland, Kroatien, Litauen, Belgien, die Schweiz und Bulgarien gemeinsam 1.621 Aufnahmeplätze für unbegleitete Minderjährige zur Verfügung zu stellen. Insgesamt leben ca. 5.200 unbegleitete Minderjährige in Griechenland. In einem ersten Schritt nahmen Luxemburg 12 und Deutschland 47 Kinder und Jugendliche auf. Ende August bestätigte das BMI die Aufnahme von 347 Personen, darunter 53 unbegleitete Minderjährige und 68 kranke Kinder, per Flugzeug von Griechenland nach Deutschland gebracht (Stand 26. August 2020). Anfang September lag die Zahl der aufgenommenen Personen bei 465 (Stand 3. September 2020). Insgesamt sollen weitere 1.553 Menschen in Deutschland aufgenommen werden (Stand 16.09.2020). Die ersten 101 Personen dieses Kontingents reisten am 16.10.2020 ein und wurden zunächst im Grenzdurchgangslager Friedland untergebracht. Nach zwei Covid-19-Tests werden die Personen auf mehrere Bundesländer verteilt.

Nähere Informationen zu den ersten Aufnahmen können der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (– Drucksache 19/19706 –) entnommen werden.

Wie lief das abgeschlossene Relocation-Programm aus Griechenland und Italien ab?

Die Auswahl der schutzsuchenden Personen im abgeschlossenen Relocation-Programm basiert auf Vorschlägen von staatlichen Stellen in Italien und in Griechenland mit Unterstützung durch Mitarbeitende der EASO. Das BAMF erteilt in einem weiteren Schritt Aufnahmezusagen. Es handelt sich um Personen, die bereits einen Asylantrag in diesen Ländern gestellt haben und bei denen eine hohe Schutzquote von mindestens 75% zu erwarten ist. Schutzsuchende, die bereits in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt haben, werden nicht von den nationalen Stellen für das Relocation-Programm vorgeschlagen.

Die über Relocation in Deutschland eingereisten Personen müssen das Asylverfahren vollständig durchlaufen. Sie werden zuerst im Warteraum Erding bei München registriert und anschließend auf die Bundesländer gemäß des Königsteiner Schlüssels verteilt. In der Regel werden die „Relocationer“ zunächst in einem Ankunftszentrum aufgenommen. Nach der Registrierung folgen wie bei allen Asylsuchenden, die Asylantragstellung und später die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Überblicksbeitrag zu Relocation unter der Rubrik Informationen/ Aktuelles.

Ein Film des BAMF erklärt die Schritte nach der Ankunft in Deutschland:

„Bootsaufnahmen“ – die besonderen Umverteilungsverfahren von aus Seenot geretteten Menschen

Bei den auch als „Bootsaufnahmen“ bezeichneten Umverteilungsmaßnahmen werden aus Seenot gerettete Migranten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (aktuell Malta und Italien) anlanden durften, auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten verteilt. Bei dieser Personengruppe handelt es sich somit ebenfalls um Asylsuchende. Deutschland übernimmt die Zuständigkeit zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens.

Rechtliche Grundlagen

Die Maßnahmen werden nach Einzelfallentscheidung des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) per Erlass angewiesen und bisher auf Grundlage von Artikel 17 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) durchgeführt.

Was sind die rechtlichen Grundlagen bei Relocation-Programmen?

Personen, die über Relocation einreisen, sind in der Regel Asylsuchenden bzw. Asylbewerberinnen und -bewerbern rechtlich gleichgestellt. Ihnen stehen derzeit folgende Leistungen zu:

Aufenthalt: Einreisende Personen erhalten zunächst bei der Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine BÜMA. Nach der Stellung des Asylantrags bei einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens.

Sozialleistungen: Die Personen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Arbeit: Drei Monate nach Erhalt der Aufenthaltsgestattung dürfen die Personen arbeiten, sofern ihnen eine Arbeitserlaubnis des Jobcenters sowie eine Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegen.

Wohnsitz: Einreisende Personen sind in ihrer Wohnortwahl durch eine Wohnsitzauflage beschränkt.

Familie: Ein Familiennachzug ist erst nach dem Asylverfahren möglich, sofern die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention (§ 25 Abs.2 AufenthG) anerkannt wurde.

Integration:  Die Teilnahme an einem Integrationskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  während des laufenden Asylverfahrens ist aktuell nur für Personen mit Aufenthaltsgestattung aus den Ländern Irak, Iran, Syrien und Eritrea möglich. Der Integrationskurs umfasst 600 bis 900 Stunden und schließt im besten Fall mit einem B1-Zertifikat ab.