Resettlement

Was ist Resettlement?

Aufgrund von Verfolgung oder andauernder Kriege können viele Flüchtlinge nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren. Die meisten Flüchtlinge suchen daher zunächst in den Nachbarstaaten Schutz. Nur ein kleiner Teil dieser Menschen macht sich auf die gefährliche Reise in die entfernteren Staaten der Europäischen Union, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Eine sichere Versorgung und dauerhafte Perspektive ist für viele Flüchtlinge, die in den Nachbarstaaten ihres Heimatlandes bleiben, jedoch auch nicht immer gewährleistet. Resettlement ermöglicht besonders schutzbedürftigen Personen die legale und sichere Einreise aus einem Erstaufnahmeland in einen zu ihrer Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser Drittstaat bietet den Personen eine dauerhafte Aufnahme und einen umfassenden Flüchtlingsschutz. Das Resettlement-Verfahren richtet sich an bereits vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) anerkannte Flüchtlinge. Resettlement ist kein Ersatz für reguläre Asylverfahren, sondern nur eine Ergänzung zum Schutz besonders vulnerabler Flüchtlinge. UNHCR hat für die Auswahl der für ein Resettlement-Verfahren in Betracht kommenden Flüchtlinge spezifische Kriterien entwickelt.

Foto: UNHCR/Amr Diab

Was sind die Ziele von Resettlement?

Zentrales Ziel von Resettlement ist die Schaffung einer dauerhaften Lösung und Perspektive für geflüchtete Menschen, für die langfristig weder eine Rückkehr in ihr Herkunftsland noch eine Integration im Erstaufnahmeland möglich ist. Resettlement trägt den spezifischen Bedürfnissen von Personen Rechnung, deren Leben, Sicherheit oder Gesundheit gefährdet ist oder deren fundamentale Menschenrechte in dem Land, in dem sie bereits Schutz gesucht haben, nicht gewährleistet werden können. Die Einreise in einen zur Aufnahme bereiten Staat kommt weltweit nur einer geringen Zahl besonders schutzbedürftiger Gruppen von Menschen zugute. Resettlement ist daher keine alleinige Lösung für die weltweite Flüchtlingsproblematik.

Warum ist Resettlement wichtig?

Resettlement ist eine Form der dauerhaften Hilfe für einzelne Flüchtlinge, die aufgrund ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung, ihres Geschlechts, ihrer persönlichen Erfahrungen oder rechtlichen Situation besonders schutzbedürftig sind. In einer andauernden Flüchtlingssituation kann Resettlement Leben retten. Darüber hinaus ist Resettlement ein Zeichen internationaler Solidarität mit den oftmals überlasteten Erstaufnahmestaaten. Die Aufnahmeprogramme sind ein Mechanismus der Teilung internationaler Verantwortung zur Wahrung der Rechte von Flüchtlingen. Resettlement kann so dazu beitragen, die Schutzkapazitäten der Erstaufnahmeländer zu stärken und ihre Aufnahmebereitschaft aufrechtzuerhalten.

Wie läuft ein Resettlement-Verfahren ab?

Die Auswahl und der Transfer einer geflüchteten Person im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens ist ein komplexer Prozess, der unter Beteiligung verschiedener internationaler und nationaler Akteure stattfindet. Um von einem Resettlement-Verfahren profitieren zu können, muss die betroffene Person von UNHCR als Flüchtling anerkannt sein. Zudem muss ein besonderer Grad an Schutzbedürftigkeit vorliegen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die betroffenen Personen Kinder sind, wenn sie eine Behinderung oder Krankheit haben oder ihnen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Erstzufluchtsland drohen. Insgesamt hat das UNHCR acht Resettlement-Kriterien zur Auswahl entwickelt, anhand derer eine Bedarfsfeststellung durchgeführt wird. Trifft mindestens eines dieser Kriterien zu und besteht für die betroffene Person keine dauerhafte Lösung im Herkunfts- oder Erstzufluchtsland, schlägt das UNHCR sie einem aufnahmebereiten Staat für ein Resettlement vor. Diesem Resettlement-Gesuch liegt die Zustimmung des betroffenen Flüchtlings zugrunde.

Die letztendliche Entscheidung für oder gegen die Aufnahme der von UNHCR vorgeschlagenen Personen obliegt dem Aufnahmestaat. Viele Staaten, so auch Deutschland, haben zusätzliche nationale Aufnahmekriterien, die mit denen des UNHCR nicht deckungsgleich sind. Stimmt ein Staat der Aufnahme zu, werden die notwendigen Formalitäten zur Ausreise getroffen und die Flüchtlinge auf die Ausreise vorbereitet. Nach Einreise gewährt der aufnehmende Staat den Flüchtlingen eine dauerhafte Bleibeperspektive und vollen Flüchtlingsschutz. Dieser unterscheidet sich in Deutschland jedoch von der positiven Anerkennung als Flüchtling nach einem Asylverfahren.

Was sind die Kriterien für eine Aufnahme über Resettlement?

Der weltweite Bedarf an einer Aufnahme über ein Resettlement-Verfahren übersteigt die von allen Staaten weltweit zur Verfügung gestellten Aufnahmeplätze um ein Vielfaches. UNHCR hat für die Auswahl der für ein Resettlement in Frage kommenden Personen acht Kriterien entwickelt. Generell müssen Flüchtlinge zunächst vom UNHCR registriert und anerkannt sein. Für ein Resettlement-Verfahren kommen laut UNHCR Personen in Betracht, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Personen mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen
  2. Personen mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf
  3. Überlebende Opfer von Gewalt und Folter
  4. Frauen mit besonderer Risikoexposition
  5. Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge
  6. Ältere Flüchtlinge
  7. Personen, die aus anderen Gründen keinerlei Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben
  8. Personen, deren Familienangehörige sich bereits in einem Drittstaat befinden

UNHCR prüft den individuellen Resettlement-Bedarf anhand dieser Kriterien und wählt Personen, die in Betracht kommen aus. Die letztendliche Entscheidung über eine Aufnahme einer Person obliegt jedoch dem aufnehmenden Staat. Viele Staaten, so auch Deutschland, haben zusätzliche nationale Aufnahmekriterien, die mit denen des UNHCR nicht deckungsgleich sind. So bezieht Deutschland neben der Schutzbedürftigkeit, der Wahrung der Einheit der Familie und integrationsförderlicher Bindungen nach Deutschland auch die Integrationsfähigkeit einer Person mit ein. Als Indikatoren für die Integrationsfähigkeit gelten der Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Religionszugehörigkeit und geringes Alter.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Resettlement in Deutschland?

Seit dem 1. August 2015 besteht eine eigene Rechtsgrundlage für Flüchtlinge, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens aufgenommen werden. Dies regelt das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung. Mit dem Gesetz wurde ein neuer Aufenthaltstitel für Resettlement-Flüchtlinge eingeführt. Diese erhalten seither eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz IV des Aufenthaltsgesetzes. Der neu geschaffene Aufenthaltstitel stellt Flüchtlinge, die über Resettlement aufgenommen wurden, den über ein Asylverfahren anerkannten Flüchtlingen rechtlich weitgehend gleich. Ausgehend von § 23 Absatz IV stehen den aufgenommenen Personen folgende Rechte zu:

Aufenthalt: Flüchtlinge, die über Resettlement einreisen, erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis (d.h. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragt werden. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind das Beherrschen der deutschen Sprache (C1), die weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung (mind. 75-80%), das Vorliegen von gesellschaftlichen Grundkenntnissen und Wohnraum. Außerdem dürfen keine Gründe für die Rücknahme des Aufenthaltstitels vorliegen (vgl. § 23 Absatz IV und § 26 Absatz III Satz 2 AufenthG). Sollten die Voraussetzungen nach drei Jahren nicht erfüllt sein, kann zunächst eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Darüber hinaus kann eine Niederlassungserlaubnis auch nach fünf Jahren unter etwas erleichterten Bedingungen beantragt werden. Als Voraussetzungen gelten der fünfjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis § 23 Absatz IV, hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (A2), die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (unterschiediche Definition je nach Bundesland und Kommune), gesellschaftliche Grundkenntnisse und eigener Wohnraum.

Sozialleistungen: Die Personen erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), (d.h. Arbeitslosengeld II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (d.h. Sozialhilfe).

Arbeit: Flüchtlinge, die über Resettlement einreisen, dürfen ab Erhalt der Aufenthaltserlaubnis erwerbstätig sein (vgl. § 4a AufenthG).

Wohnsitz: Flüchtlinge, die über Resettlement einreisen, werden grundsätzlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach einem festgelegten Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Sie erhalten eine Wohnsitzauflage. Sie haben ihre Wohnung und ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, der ihnen zugewiesen wurde (§ 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Der Umzug in einen anderen Landkreis oder in ein anderes Bundesland ist an Auflagen (z.B. Arbeitsplatzsuche oder Studium) gebunden.

Familie: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz IV AufenthG berechtigt dazu, die eigene Kernfamilie nach Deutschland nachziehen zu lassen. Unter der Kernfamilie versteht der Gesetzgeber Ehegatten und minderjährige Kinder und bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Eltern. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb der ersten drei Monate gestellt, wird auf die Bedingung, den Unterhalt der nachkommenden Familienmitglieder eigenständig zu sichern, verzichtet (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Nachziehende Ehegatten müssen keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen (§ 30 Absatz I Satz 3 Nr. 1 des AufenthG).

Integration: Die einreisenden Personen haben das Recht auf die Teilnahme an einem Integrationskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 44 Absatz 1 AufenthG). Dieser umfasst 600 bis 900 Stunden und schließt im besten Fall mit einem B1-Zertifikat ab.

Reiseausweis: Einreisende Personen erhalten einen Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5 und 6 der Aufenthaltsverordnung. Bei Reisen ins Ausland müssen sie die jeweiligen Visa-Bestimmungen beachten, ihren Reiseausweis für Ausländer und ihre nationale Aufenthaltserlaubnis mit sich führen. Sie erhalten keinen blauen Flüchtlingspass wie Flüchtlinge, die nach ihrem Asylverfahren gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind.

Informationsflyer zu Leistungen für Schutzberechtigte die über Resettlement eingereist sind