Verfahrensinformation zum SGB II der Bundesagentur für Arbeit bei Resettlement und HAP

Foto: Caritas Friedland/Lutter

Im Sommer 2013 wurde eine Verfahrensinformation veröffentlicht, die erläutert, wie mit Schutzbedürftigen umgegangen werden sollte, die über Resettlement und HAP nach Deutschland gekommen und für die ersten zwei Wochen des Aufenthalts in der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind. Diese wurde ein Jahr später aktualisiert und durch eine Verfahrensinformation vom 15.08.2014 ersetzt.

Es wird bestätigt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für die Flüchtlinge bereits ab dem Tag der Einreise besteht.

,,Ein Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht schon während der ersten drei Monate des Aufenthalts (vgl. WDB-Eintrag Nr. 070063 zu § 7 SGB II, „Flüchtlinge aus dem Irak mit Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“). Dies gilt, sobald der/der Schuztbedürftige in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und so ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gründet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ein Aufenthaltstitel ist nicht notwendig, eine Aufenthaltszusage ist ausreichend.“

Daher wird im Grenzdurchgangslager Friedland der Tag der Einreise von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in Kurzantragsformularen dokumentiert, die an die Schutzsuchenden ausgegeben werden. Der SGB II-Leistungsträger des Standortes der Erstaufnahmeeinrichtung bestätigt den Eingang der Anträge, um so eine unverzügliche Antragstellung sicherzustellen. Die Anträge werden entweder den Flüchtlingen direkt oder den Personen, die sie bis in die Kommunen begleiten, mitgegeben. Dieses Verfahren ist wegen der Rückwirkung der Anträge bis zum Monatsersten bzw. bis zum Anspruchsbeginn ausreichend.

Die Verfahrensinformation verweist zudem darauf, dass das in der Erstaufnahmestelle ausgezahlte Taschengeld (in Höhe von 20.- EUR pro Person) sowie die Verpflegung nicht als Einkommen berechnet werden dürfen. Außerdem sollte in der aufnehmenden Kommune sichergestellt werden, dass die Leistungsberechtigten bei ihrer ersten Vorsprache beim zuständigen Leistungsträger sofort einen Vorschuss auf die ihnen zustehenden Leistungen erhalten bzw. über die Anträge möglichst schnell entschieden wird. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den Krankenversicherungsschutz. Wurde im Kurzantrag keine Krankenkasse gewählt, ist unmittelbar die Anmeldung bei einer der nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkassen durchzuführen.

Weiterlesen:

Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014