Neue Humanitäre Aufnahme für syrische Flüchtlinge
Am 11. Januar 2017 startete ein neues Aufnahmeprogramm für Flüchtlinge aus der Türkei. Das Humanitäre Aufnahmeprogramm kommt ausgewählten Syrerinnen und Syrer zugute, die sich derzeit in der Türkei aufhalten.
Foto: UNHCR/Andrew McConnell
Mit dem von der Bundesregierung Anfang Januar aufgelegten Aufnahmeprogramm sind am 11. Januar bereits 153 Personen aus der Türkei nach Deutschland eingereist. Neben Syrerinnen und Syrern können in begründeten Einzelfällen können auch Staatenlose, deren Identität geklärt wurde und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, für die Humanitäre Aufnahme ausgewählt werden. Die eingereisten Personen erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
Umwidmung der Verpflichtungen aus dem Relocation Programm
Hintergrund dieses Programms ist die Umwidmung von Aufnahmequoten aus bestehenden Verpflichtungen im Bereich Relocation (Umverteilung von Asylsuchenden innerhalb der EU), die nun für die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus der Türkei genutzt werden. Laut den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754 sollten in der EU insgesamt 160.000 Personen umgesiedelt werden, vorwiegend aus Griechenland und Italien in andere EU-Staaten. Die Nutzung von 54.000 Plätzen innerhalb des Kontingents von 160.000 Personen war zunächst noch offen, die Plätze waren ursprünglich zur Entlastung des Mitgliedsstaates Ungarn gedacht. Im September 2016 eröffnete die EU den Mitgliedsstaaten nun die Möglichkeit, ihre Verpflichtungen im Rahmen der 54.000 Plätze auch über Neuansiedlungen aus der Türkei und nicht nur über Relocation innerhalb der EU erfüllen zu können. Im EU-Ratsbeschluss heißt es hierzu: „Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aus der Türkei aufgenommenen Personen sollte von der Zahl der Personen abgezogen werden, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 in diesen Mitgliedstaat im Verhältnis zu diesen 54.000 Antragstellern umgesiedelt werden sollen.“
Mit dem am 11. Januar begonnenen Humanitären Aufnahmeprogramm stellt die Bundesregierung somit keine zusätzlichen Plätze für die Einreise aus der Türkei bereit, sondern erfüllt ihre bereits bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der 2015 und 2016 getroffenen Entscheidungen. Insgesamt muss Deutschland damit circa 41.200 Plätze bereitstellen. Rund 27.500 Personen von dieser Gesamtzahl müssen weiterhin aus Griechenland und Italien über Relocation umgesiedelt werden. Die restlichen Plätze können nun, wie beschrieben, in eine Humanitäre Aufnahme aus der Türkei umgewidmet werden.
Ablauf des aktuellen Humanitären Aufnahmeverfahrens
Die Auswahl der schutzsuchenden Personen im akutellen Aufnahmeverfahren aus der Türkei erfolgt, wie auch bei den Einreisen über das Resettlement-Programm aus der Türkei, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Neben Syrerinnen und Syrern können in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose, deren Identität geklärt wurde und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, für die Humanitäre Aufnahme ausgewählt werden.
Foto: UNHCR/Andrew McConnell
Syrerinnen und Syrer in der Türkei,können sich leider nicht beim BAMF oder UNHCR für das Aufnahmeverfahren bewerben. Die türkische Migrationsbehörde DGMM erstellt Listen mit Personenvorschlägen, aus denen das BAMF nach einem Prüfverfahren (mit Einbindung von UNHCR), die Geflüchteten für das Programm auswählt. Anders als bei dem vergangenen Humanitären Aufnahmeprogramm (HAP) (2013-2015), können in Deutschland lebende Verwandte keine Personen für die Aufnahme vorschlagen.
Bei der Auswahl werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen: die Wahrung der Familieneinheit, familiäre oder integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit gemessen an formaler Bildungsqualifikation, Sprachkenntnissen, Religionszugehörigkeit und Alter, der Grad der Schutzbedürftigkeit und ggf. weitere Kriterien, die im Rahmen von gemeinsamen Verfahrensleitlinien auf EU-Ebene mit der Türkei vereinbart werden.
Den ausgewählten Personen wird, nach ihrem zweiwöchigen Aufenthalt im Grenzdurchgangslager Friedland, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt. Somit haben die Schutzsuchenden eine Arbeitserlaubnis und das Anrecht an einem Integrationskurs teilzunehmen. Sie unterliegen allerdings einer Wohnsitzauflage und haben kein Recht auf einen erleichterten Familiennachzug. Weitere Informationen können in der Aufnahmeanordnung vom 11.01.2017 und in den Begleitregelungen für die Bundesländer nachgelesen werden.