Länderinitiativen zur Aufnahme von Geflüchteten aus Griechenland
BMI lehnt die Aufnahmeanordnungen von Berlin und Thüringen für Landesaufnahmeprogramme ab
Foto: © UNHCR/Andrew McConnell
Die Bundesländer Berlin und Thüringen legten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Juni Aufnahmeanordnungen zur Aufnahme von Schutzsuchenden aus Griechenland über § 23 Abs. 1 AufenthG vor.
Das Land Berlin bat das BMI um sein Einvernehmen zur Aufnahme von 300 Schutzsuchenden aus Griechenland. Thüringen hatte um das Einvernehmen zu einer Landesaufnahmeanordnung gebeten, die vorsah, bis Ende 2022 bis zu 500 Personen, insbesondere unbegleitete Minderjährige, allein reisende Frauen, Schwangere und weitere besonders schutzbedürftige Schutzsuchende, aus Griechenland aufzunehmen.
Für Landesaufnahmeprogramme über § 23 Abs. 1 AufenthG bedarf es „zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit“ des Einvernehmens durch das BMI. Das BMI erklärte kein Einvernehmen für die geplanten Programme Berlins und Thüringens. Aus Sicht des BMI ist die Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bei einer Aufnahme desselben Personenkreises aufgrund zweier verschiedener Rechtsgrundlagen mit verschiedenen Rechtsfolgen nicht gewahrt.
Rechtlich ist das umstritten. Unter anderem wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob das Einvernehmen des Bundes zur „Wahrung der Bundeseinheitlichkeit“ überhaupt rechtlich erforderlich ist, welche Personengruppen unter die „humanitären Gründe“ nach § 23 Abs. 1 AufenthG fallen, d.h. ob auch Personen, deren Schutzbedarf noch nicht festgestellt wurde, über § 23 Abs. 1 AufenthG einreisen können, und ob ein Anwendungsvorrang des Artikels 17 der Dublin-Verordnung, der die Verteilung von Schutzsuchenden innerhalb der EU regelt, gegenüber den Landesaufnahmeprogrammen besteht.